Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

R  o.
nugs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Regiern

 

Deienstag  den  26.  December  1843.

In  halt.
Königl.  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Versügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  der  Tare  der  Arzneimittel.
  (Mit  einer  Beilage.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  der  Tare  der  Arzneimittel“).  (Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  neuesten  periodischen  Revision  der  Tare  der  Arzneimittel  wird  zufolge

bcher  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  20.  d.  M.  Nachstehendes

verfügt:

1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  gelten,  bis  auf  Weiteres,  die  beigefügten
  Preis-Bestimmungen.

2)  Für  alle  andern  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  revidirten  Medikamenten-Tare
vom  25.  Juli  1851  (Reg.  Blatt  S.  505  ff.),  und,  sowelt  viese  nicht  Ziel  und  Maas
Tben  sollte,  der  älteren  Tare  vom  Jahre  1755.

3)  Die  in  der  Ministerial-Verfügung  vom  23.  Juli  1851,  unter  Nr.  3  enthaltene  Bestimmung,
  daß  für  die  Zimmt-Tinctur  durchaus  nur  ceplon'scher  Zimmt,  für  Rhabarber-Präparate
  nur  die  beste  moskowitische  Rhabarber  verwendet  werden  soll,  wird  zur
genauen  Befolgung  wiederholt  eingeschärft.  «

DieneuenPreis-BestimmungentretenvomLJanuarlsManinWirksamkeit,und

die  Behörden  haben  über  der  Befolgung  derselben  mit  Ernst  zu  wachen.
Stuttgart  den  22.  December  1845.  «  Schlaper--*)

  Anmerkung.  Von  gegenwärtiger  Verfügung  sind  wegen  des  Bedürfnisses  der  Apotheker  mehr  Abdrücke,  als
gewöhnlich  gemacht  worden,  und  kann  das  Eremplar  um  den  Preis  von  drei  Kreuzern  bei  der  Expepition
des  Regierungs-Blattes  abgelangt  werpen.