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Branntwein entweder an militärtechnische Anstalten und andere im § 29 der Branntweinsteuer-Be-
freiungsordnung bezeichnete Anstalten oder ohne Erteilung von Vergällungsscheinen und ohne Ge-
währung von Betriebsauflagevergütung an Heeres= oder Marineverwaltungsbehörden für eigene Zwecke
oder ohne Erteilung von Vergällungsscheinen und ohne Gewährung von Betriebsauflagevergütung nach
vollständiger Vergällung verbrauchsabgabenfrei abgelassen ist.
(2) Zum Ausgleich von ausländischem Branntwein, für den Zollfreiheit nur nach vollständiger
Vergällung auf Grund der Verordnung vom 8. März 1915 zu gewähren ist, darf ein Ausgleichsschein
nicht verwendet werden, der über unvollständig vergällten oder ohne Vergällung steuerfrei abgelassenen
Branntwein erteilt worden ist.
5 3.
Wird vergällungsfreier, der Verbrauchsabgabe unterliegender Branntwein an militärtechnische
Anstalten und andere im §5 29 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung bezeichnete Anstalten oder ohne
Erteilung von Vergällungsscheinen und ohne Gewährung von Betriebsauflagevergütung an Heeres-
oder Marineverwaltungsbehörden oder ohne Erteilung von Vergällungsscheinen und ohne Gewährung
von Betriebsauflagevergütung nach vollständiger Vergällung verbrauchsabgabenfrei abgelassen, so wird
dem Verfügungsberechtigten auf Antrag ein Ausgleichsschein erteilt, für den die beiliegenden Muster
als Vorbild dienen. Ausgleichsscheine, die über unvollständig vergällten oder ohne Vergällung steuer-
frei abgelassenen Branntwein erteilt werden, müssen einen Vermerk erhalten, daß ihre Verwendung un-
zulässig ist, wenn für den auszugleichenden ausländischen Branntwein Zollfreiheit nur nach dessen voll-
ständiger Vergällung auf Grund der Verordnung vom 8. März 1915 beansprucht werden kann.
84.
Der Ausgleichsschein ist von der Steuerstelle auszufertigen, in deren Bezirk der zum
Ausgleich bestimmte Branntwein in der im § 3 angegebenen Weise steuerfrei abgelassen worden ist.
(2) Uber die ausgefertigten Ausgleichsscheine ist ein Buch zu führen, aus dem die Nummer
des Scheines, Tag der Ausfertigung, Vorbuch nach Blatt und Nummer, Name und Wohnort des
Antragstellers, Alkoholmenge und die für die Zollfreiheit maßgebende Verordnung nach dem Tage
hervorgehen.
G) Die Ausfertigung des Ausgleichsscheins ist in dem Brannwein-Verwendungsbuch oder der
Vergällungsanmeldung von dem Kassenpfleger oder einem anderen, an der Ausfertigung nicht beteiligten,
geeigneten Beamten zu vermerken.
(4) Der erledigte Ausgleichsschein ist als Beleg dem Abfertigungspapier oder dem Buche bei-
zufügen, in dem der ausländische Branntwein zur Zeit des Ausgleichs angeschrieben war.