— 341 —
Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
— ——
In betiehen durch alle Polstanltalten und huchhandlungen.
XIIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. August 1915. Ü Nr. 33.
Inhalt: Allgemeine Verwaltungssachen: Ausführungsvorschristen zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit
Clfrüchten und daraus gewonnenen Produktten ...... Seite 341
Allgemeine Verwaltungsfsachen.
Ausführungsvorschriften
zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen
Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 438).
Zu §2.
Die Anzeige ist bis zu den in der Verordnung vom 15. Juli 1915 vorgeschriebenen Fristen
an die untere Verwaltungsbehörde zu erstatten. Die untere Verwaltungsbehörde sammelt die An-
zeigen und gibt sie sofort an den Rriegsausschuß für tierische und pflanzliche Ole und Fette in
Berlin, Mauerstraße 26/28, weiter.
Die Sammellisten für die Anmeldungen gehen den unteren Verwaltungsbehörden vom Kriegs-
ausschuß zu.
Zu § 3.
Zur Abwicklung seiner Geschäfte wird der Kriegsausschuß in den Bezirken der unteren Ver-
waltungsbehörden sich je nach Möglichkeit und Bedarf solcher Händler bedienen, die bisher schon im
Olfruchthandel dort tätig gewesen sind.
Die Preise, welche der Bundesrat festgesetzt hat, gelten als angemessen für gesunde Ware von
mindestens mittlerer Art und Güte. Entspricht die Ware dieser Voraussetzung nicht, so hat ein
Preisabschlag einzutreten. Die Preise stellen zugleich die Grenze dar, über die bei der Entscheidung
nicht hinausgegangen werden darf. Wird dem Eigemtümer dieser Preis geboten, so bedarf es, falls
er gleichwohl die Festsezung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde beantragt (§ 5 Abs. 1),
vor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung nicht. Vor jeder Entscheidung ist der RKriegs-
ausschuß zu hören, gegebenenfalls sind Sachverständige zuzuziehen.
61