Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
— —— 
  
  
In betiehen durch alle Polstanltalten und huchhandlungen. 
  
XIIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. August 1915. Ü Nr. 33. 
Inhalt: Allgemeine Verwaltungssachen: Ausführungsvorschristen zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Clfrüchten und daraus gewonnenen Produktten ...... Seite 341 
  
Allgemeine Verwaltungsfsachen. 
Ausführungsvorschriften 
zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen 
Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 438). 
Zu §2. 
Die Anzeige ist bis zu den in der Verordnung vom 15. Juli 1915 vorgeschriebenen Fristen 
an die untere Verwaltungsbehörde zu erstatten. Die untere Verwaltungsbehörde sammelt die An- 
zeigen und gibt sie sofort an den Rriegsausschuß für tierische und pflanzliche Ole und Fette in 
Berlin, Mauerstraße 26/28, weiter. 
Die Sammellisten für die Anmeldungen gehen den unteren Verwaltungsbehörden vom Kriegs- 
ausschuß zu. 
Zu § 3. 
Zur Abwicklung seiner Geschäfte wird der Kriegsausschuß in den Bezirken der unteren Ver- 
waltungsbehörden sich je nach Möglichkeit und Bedarf solcher Händler bedienen, die bisher schon im 
Olfruchthandel dort tätig gewesen sind. 
Die Preise, welche der Bundesrat festgesetzt hat, gelten als angemessen für gesunde Ware von 
mindestens mittlerer Art und Güte. Entspricht die Ware dieser Voraussetzung nicht, so hat ein 
Preisabschlag einzutreten. Die Preise stellen zugleich die Grenze dar, über die bei der Entscheidung 
nicht hinausgegangen werden darf. Wird dem Eigemtümer dieser Preis geboten, so bedarf es, falls 
er gleichwohl die Festsezung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde beantragt (§ 5 Abs. 1), 
vor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung nicht. Vor jeder Entscheidung ist der RKriegs- 
ausschuß zu hören, gegebenenfalls sind Sachverständige zuzuziehen. 
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