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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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XIII. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 16. Februar 1915. Nr. 7.
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bestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Ein- 2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende
und Durchtuhr von Erzeugnissen seindlicher Länder Januar 1912 12
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1. Handels= und Gewerbewesen.
Ausführungsbestimmungen zu der Hekanntmachung, betreffend Ein- und Durchfuhr
von Erzengnissen feindlicher Länder, vom 12. ebrnar 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 93 94).
1. Werden Boden= und Gewerbserzeugnisse, deren Ein= und Durchfuhr nach Maßgabe der
Bekanntmachung, betreffend Ein= und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, vom 12. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 93/94) verboten ist, nach dem 12. Februar 1915 über die Grenzen des Deutschen
Reichs ein- oder durchgeführt, so hat der Verfügungsberechtigte der Eingangsgrenzzollstelle schriftlich
zu erklären, daß sie nicht Erzeugnisse von Frankreich oder Großbritannien oder von den Kolonien
oder Schutzgebieten dieser Länder sind, und durch seine Unterschrift die Haftung für die Richtigkeit
der Erklärung nach Maßgabe des Vereinszollgesetzes zu übernehmen.
2. Der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit der Erklärung durch behördliche, nötigenfalls
in beglaubigter Ubersevung beizubringende Zeugnisse des Herstellungslandes oder in anderer Weise
(Vorlegung von Frachtbriefen, Schiffspapieren, Rechnungen, kaufmännischem Schriftwechsel oder dergl.)
glaubhaft nach zuweisen.
3. Der Amtsvorstand kann von der Forderung eines besonderen Nachweises der Richtigkeit
der Erklärung Abstand nehmen, wenn er für zweifellos hält, daß die Ware in einem anderen als
einem der unter Ziffer 1 genannten Länder erzeugt oder hergestellt ist.
4. Erklärung und Nachweis des Herstellungslandes ist nicht erforderlich für Gebrauchs- und
Verzehrungsgegenstände im Sinne des § 6 Ziffer 6 und 7 des Folltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902.
Berlin, den 12. Februar 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Müller.