Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beriehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
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XIII. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 16. Februar 1915. Nr. 7. 
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bestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Ein- 2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
und Durchtuhr von Erzeugnissen seindlicher Länder Januar 1912 12 
Seite 41 
  
1. Handels= und Gewerbewesen. 
Ausführungsbestimmungen zu der Hekanntmachung, betreffend Ein- und Durchfuhr 
von Erzengnissen feindlicher Länder, vom 12. ebrnar 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 93 94). 
1. Werden Boden= und Gewerbserzeugnisse, deren Ein= und Durchfuhr nach Maßgabe der 
Bekanntmachung, betreffend Ein= und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, vom 12. Februar 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 93/94) verboten ist, nach dem 12. Februar 1915 über die Grenzen des Deutschen 
Reichs ein- oder durchgeführt, so hat der Verfügungsberechtigte der Eingangsgrenzzollstelle schriftlich 
zu erklären, daß sie nicht Erzeugnisse von Frankreich oder Großbritannien oder von den Kolonien 
oder Schutzgebieten dieser Länder sind, und durch seine Unterschrift die Haftung für die Richtigkeit 
der Erklärung nach Maßgabe des Vereinszollgesetzes zu übernehmen. 
2. Der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit der Erklärung durch behördliche, nötigenfalls 
in beglaubigter Ubersevung beizubringende Zeugnisse des Herstellungslandes oder in anderer Weise 
(Vorlegung von Frachtbriefen, Schiffspapieren, Rechnungen, kaufmännischem Schriftwechsel oder dergl.) 
glaubhaft nach zuweisen. 
3. Der Amtsvorstand kann von der Forderung eines besonderen Nachweises der Richtigkeit 
der Erklärung Abstand nehmen, wenn er für zweifellos hält, daß die Ware in einem anderen als 
einem der unter Ziffer 1 genannten Länder erzeugt oder hergestellt ist. 
4. Erklärung und Nachweis des Herstellungslandes ist nicht erforderlich für Gebrauchs- und 
Verzehrungsgegenstände im Sinne des § 6 Ziffer 6 und 7 des Folltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902. 
Berlin, den 12. Februar 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Müller.
	        
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