Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

— 116 — 
die Uberführung von Beamten zur Vermeidung ihrer Pensionierung nach § 10 Nr. 3 in Anspruch ge- 
nommen werden müssen. Sonstige Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des Ressortchefs oder 
der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde. Sie müssen, soweit es sich um Stellen des mittleren 
Dienstes oder von Militäranwärtern usw. erfahrungsgemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen 
des Unterbeamtendienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit bedingt sei. Für 
jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung des Feldzugs soweit und sobald als möglich ein Ausgleich 
vorzunehmen. 
Nach Uberführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen gehaltenen und die vor- 
übergehend besetzten Stellen nochmals nach §§ 16 und 17 Abs. 1 zu behandeln. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Stellenausschreibung begonnen werden darf. 
Erläuterung zu § 17. 
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. August 1914 erfolgte 
Stellenbesetzung vorzunehmen. 
2. 8§8• 19 erhält folgenden neuen Absatz: 
· (5) Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt oder in der Ab- 
leistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der Mobilmachung zur Truppe zurücktreten 
müssen, ohne endgültig in den Zivildienst übernommen zu sein, haben spätestens nach der Uberführung 
des Heeres in den Friedenszustand Anspruch darauf, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle ein- 
berufen zu werden. 
  
II. Bei den Kommnnalbehörden usw. 
(Zentralblatt S. 345 ff.) 
1. § 12 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz: 
Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offen gelassen werden, bis sie mit 
geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können. Ausgenommen sind solche Stellen, die für 
die Uberführung von Beamten zur Vermeidung ihrer Pensionierung nach § 8 Nr. 5 in Anspruch ge- 
nommen werden müssen. Sonstige Ausnahmen unterliegen der Genehmigung der im § 18 Abs#. 2 
und 3 genannten Aufsichtsbehörden. Sie müssen, soweit es sich um Stellen des mittleren. Dienstes 
oder von Militäranwärtern usw. erfahrungsgemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen des Unter- 
beamtendienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit bedingt sein. Für jeden 
““ ist nach Beendigung des Feldzugs soweit und sobald als möglich ein Ausgleich vor- 
zunehmen. 
Nach Uberführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen gehaltenen und die vor- 
übergehend besetzten Stellen nochmals nach § 12 Abs. 1 und 3 zu behandeln. Der Reichskanzler be- 
stimmt, wann mit der Ausschreibung begonnen werden darf. 
1 Erläuterung zu § 12. 
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. August 1914 erfolgte 
Stellenbesetzung vorzunehmen. 
2. 8 15 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz: 
Miilitäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt oder in der Ableistung 
des Probedienstes begriffen sind und infolge der Mobilmachung zur Truppe zurücktreten müssen, ohne 
endgültig in den Zivildienst übernommen zu sein, haben spätestens nach der Uberführung des Heeres 
in den Friedenszustand Anspruch darauf, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle einberufen zu werden. 
Berlin, den 20. Mai 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.