— 127 —
86.
Die Steuerstelle trägt die Anmeldungen in das nach Muster b zu führende Nachaufschlag— Muster
Anm huneb ein und stellt eine Ausfertigung der Anmeldungen dem Bezirksoberkontrolleur zur ***2
Nachprüfung zu- · » ·
Jachksz thue dasEkgebUIsderVachpkaUUgabzuwarten,setztd1eSteuerstelledenBetragdesNach-
aufschlags fest und übernimmt die Berechnung in eine nach Muster c auszufertigende Zahlungs- Nuster c.
aufforderung, die dem Zahlungspflichtigen sogleich zu übersenden ist.
§ 7.
Hersteller und Händler können auf den Packungen der vor dem 1. Juli 1916 versteuerten
Vorräte, die dem Nachaufschlag unterliegen, oder auf dem linken Mittelfelde der daran befindlichen
Steuerzeichen die Höhe des Nachaufschlags aufdrucken oder handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift
vermerken.
88.
(0 Die Bezirksoberkontrolleure haben die ihnen zugestellten Anmeldungen (§ 6 Abs. 1) sobald
als möglich nachzuprüfen, wobei die Anmeldungspflichtigen die nötigen Hilfsdienste unentgeltlich zu
leisten haben. In geeigneten Fällen kann die Nachprüfung unterbleiben oder probeweise vorge-
nommen werden.
) Bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung eingetretene Veränderungen der angemeldeten Vorräte
durch Zu- oder Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzuteilen und
auf Verlangen näher nachzuweisen.
(61) Nach beendeter Nachprüfung werden die Anmeldungen der Steuerstelle zurückgegeben, die über
etwa vorgefundene Mehrmengen eine weitere Zahlungsaufforderung (8 6 Abs. 2) erläßt.
89.
(#) Der Zahlungspflichtige hat, sofern ihm nicht Stundung gewährt wird, den mitgeteilten Betrag Erhebung von
an Nachzoll, Nachsteuer und Nachaufschlag innerhalb eines Monats nach Empfang der Zahlungsauf- Nachzol,
forderung (6 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 3) einzuzahlen. Nachsteuer
(2) Nachzoll und Nachsteuer können gegen Sicherheitsbestellung, Beträge an Nachaufschlag, die Nachaufschlag.
100 .K übersteigen, können ohne Sicherheitsbestellung bis zum 25. Oktober 1916 gestundet werden.
10.
(1) Uber die vereinnahmten Beträge an Nachzoll und Nachsteuer führen die Amtsstellen ein Ein-
nahmebuch, zu dem Vordrucke nach Muster 18 zur Tabaksteuerordnung nach entsprechender Anderung
zu verwenden sind. In dem Einnahmebuche müssen die Beträge wie in der Nachsteuerliste nach den
verschiedenen Warengattungen getrennt, für Zigarren auch getrennt nach Gewichtszoll und Wertzoll,
uehen werden.
[(##llber die vereinnahmten Beträge an Nachaufschlag führen die Amtsstellen ein Nachauf-
schlag-Einnahmebuch, das nach Muster 4 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen untenh ent-
sprechender Anderung des Vordrucks anzulegen ist. «
Vele 8 d Gimahmebücher mit der -Nachsteuerlisse, kem Nachaufschlag-Anmeldungsbuch und ihren
en sind bis zum 20. Dezember er Direktivbehörde zur Prüfung einzureichen. Die Prüfu
muß bis zum 31. März 1917 beendet sein. zur Prüfung einzurei die Prüsung
§ 11. .
fr« Eine Vergütung der Nachsteuer für vollversteuerten Tabak, der nachträglich in einen aus-
"ah ließlich zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse bestimmten Betrieb übergeht (§ 2 Abs. 4
er TLabaksteuerordnung), wird nicht gewährt.
29#