Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

— 138 — 
6. In § 12 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „beizufügen“ zu streichen und hinter der Klammer 
einzuschieben „und bei der Verzollung von Tabak oder Zigarren, die von der ausländischen an die 
inländische Niederlassung desselben Geschäfts abgegeben werden (§ 2 Abs. 4 letzter Satz), die Einkaufs- 
rechnung der ausländischen Niederlassung beizufügen“. 
7. In § 12. Abs. 4 erster Satz sind die Worte „trotz der Erhöhung“ und in § 13 Abft. 4 
zweiter Satz die Worte „trotz der Erhöhung um 50 v. H.“ zu streichen. 
8. In § 15 treten folgende Anderungen ein: 
a) Abs. 1 erhält die Fassung: » 
,,(1)FürAnsichtsmusterwird-derZollzuschlag(§2desGesetzes)uachdemPreise 
bemessen, zu dem der Händler den den Mustern entsprechenden Tabak anbietet oder 
anbieten lassen will, unter Abschlag von 25 v. H. Unter Ansichtsmustern sind nur Reise- 
muster zu verstehen, d. h. Muster, die von Händlern, ihren Angestellten, Beauftragten 
oder Agenten mitgeführt oder an sie versandt werden, nicht aber Muster, die dem Kauf- 
liebhaber zugesandt werden — sogenannte Versandmuster —. Auf die Vergünstigung 
oge. für Ansichtsmuster haben auch Tabakmakler Anspruch, sofern sie die in der Anlage ver- 
zeichneten und die ihnen etwa von der obersten Landesfinanzbehörde noch besonders 
vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen; 
b) in Abs. 4 ist als Buchstabe a neu einzufügen: „a) der Name desjenigen, der die Muster 
zu Kaufabschlüssen benutzen soll“. Die bisherigen Buchstaben a und b werden b und c; 
im letzten Satze ist statt b zu setzen c; 
0) in Abs. 6 ist der vorletzte Satz zu streichen. 
9. § 19 wird wie folgt geändert: · 
a) die Beischrift hat zu lauten „Neufestsetzung des Zollzuschlags oder des Gesamtpreises“. 
b) in Abs. 1 ist hinter „nachweist,“ fortzufahren „auf Antrag der Zollzuschlag oder im 
Falle des § 4 Abs. 1 der Gesamtpreis neu festgesetzt. Der überhobene Betrag an Zoll- 
zuschlag wird erstattet.“ - 
) in Abs. 2 Satz 1 sind hiuter dem Worte „Zollzuschlag“ die Worte „oder der Gesamt- 
preis“ und hinter dem Worte „gestellt“ die Worte „und von ihm zurückgenommen“ 
einzufügen. # 
d) Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
„(3) Der Antrag auf Neufestsetzung des Zollzuschlags oder des Gesamtpreises 
ist, wenn es sich um Tabak handelt, für den ein Preisnachlaß bewilligt ist oder 
der dem Verkäufer zur Verfügung gestellt wird, bei dem für den Käufer zuständigen 
Zollamt, in allen übrigen Fällen bei der Zollstelle, die den Tabak abgefertigt hat, 
zu stellen, und zwar für verzollten Tabak spätestens binnen Jahresfrist vom Tage 
der Verzollung an gerechnet. Uber den Antrag entscheidet das Hauptamt.“ 
10. Dem 8§.20 wird als neuer Absatz hinzugefügt: 
„(8) Für Personen, die nur zum eigenen Bedarfe Tabakerzeugnisse herstellen (Selbst- 
hersteller), besteht keine Anmeldepflicht. Jedoch kann ihnen auf Antrag das Zollamt 
zum Ausweis gegenüber dem Händler eine Bescheinigung erteilen, daß sie die Herstellung 
von Tabakerzeugnissen für den eigenen Bedarf angemeldet haben.“ 
11. § 22 ist wie folgt zu ändern: 
a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
« „(1) Als Kleinhändler (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) gelten Händler, die keinen 
anderen zollzuschlagpflichtigen Tabak als Kentucky= und Virginia-Preßtabak oder 
Ungarblätter (ungarischen Landtabak), d. h. genußbereiten Tabak führen, davon in 
einem Kalenderjahre nicht mehr als 5000 kg beziehen und ihn“ usw. wie bisher; 
b) in Abs. 4 ist der Eingang wie folgt zu ändern: 
- ,,(4)Kleinmengenverkäufer,dielediglichdeninAbs.1bezeichnetenTabakals 
Pfeifentabak verkaufen, dürfen ihn außer an Verbraucher“ usw. wie bisher; 
) in Abs. 5 sind die Worte „verzollten Preßtabak der in Abs. 4“ zu ersetzen durch „ver- 
zollten Tabak der in Abs. 1“. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.