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zu anderen Zwecken (Handel), sei es käuflich oder zur Verarbeitung gegen Lohn usw., nur beziehen,
wenn sie gleichzeitig den Abgebern der Zuckermengen die von der Zucker-Zuteilungsstelle auf Antrag
Anlage III nach Muster der Anlage lII auszufertigenden Bezugsscheine über die jeweils zu übernehmenden Zuckermengen aushändigen.
Abgeber von Zuckermengen dürfen Zucker an Süßigkeiten-Hersteller nur gegen Aushändigung
der Bezugsscheine über die abzugebenden Zuckermengen liefern; sie haben den Empfang der Bezugs-
scheine innerhalb einer Woche nach Ubergabe der Zuckermengen unter Benutzung des vom Zucker-
bezugsschein abgetrennten Vordrucks mittels eingeschriebenen Briefes an die Zucker-Zuteilungsstelle anzuzeigen.
Die Zuckerbezugsscheine sind nur für die darin benannten Süßigkeiten-Hersteller zur Benutzung gültig.
Übertragungen der Zuckerbezugsscheine an andere sind verboten.
Die Abgeber von Zucker haben die von den Sußigkeiten-Herstellern übergebenen Zucker-
bezugsscheine aufzubewahren und auf Verlangen der Zucker-Zuteilungsstelle oder den nach § 4 der
Verordnung vom 16. Dezember 1915 befugten Beamten der Polizei und beauftragten Sachverständigen
zur Einsicht vorzulegen.
§ 5.
Von den am 1. Januar 1916 zum Gewerbebetriebe der Süßigkeiten-Hersteller verfügbaren und
von diesem Tage ab dazu übernommenen Zuckermengen dürfen zur Herstellung von Süßigkeiten nur
jene Mengen verarbeitet werden, welche dem Zuckeranteil des Süßigkeiten-Herstellers entsprechen.
Über den Bezug und die Verwendung von Zuckermengen haben die Süßigkeiten-Hersteller
unter Benutzung des als Anlage IV gegebenen Musters Buch zu führen, woraus außer dem Bezuge
des Zuckers ersichtlich sein muß,
1. welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu Süßigkeiten verarbeitet haben;
2. welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu anderen Waren verarbeitet haben;
3. wailche Zuckermengen sie nicht verarbeitet oder unverarbeitet an andere abgegeben haben;
4. welche Mengen von Süßigkeiten und anderen Waren sie hergestellt haben.
Die Sußigkeiten-Hersteller haben diese Bücher sowie ihre sonstigen Geschäftsaufzeichnungen auf Verlangen der Zucker-Zuteilungsstelle oder den
Beamten der Polizei und beauftragten Sachverständigen
zur Einsicht vorzulegen, ferner die im § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 1915 bestimmte Auskunft zu geben.
§ 6.
Die Ausfertigung der Zucker-Zuteilungsscheine erfolgt nur gegen eine gleichzeitig mit dem
Antrag auf Ausfertigung an die Zucker-Zuteilungsstelle zu entrichtende Gebühr von 10 Pf für jeden zuzuteilenden Doppelzentner Zucker.
Die Gebühr wird zur Deckung der Kosten der Zucker- Zuteilungsstelle nach näherer Weisung des Reichskanzlers verwendet.
§ 7
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Nr. 4 der Bundesratsverordnung vom 16.Dezember 1915.
(Reichs-Gesetzbl. S. 821) mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Berlin, den 30. Dezember 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Freiherr von Stein.