Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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zu anderen Zwecken (Handel), sei es käuflich oder zur Verarbeitung gegen Lohn usw., nur beziehen, 
wenn sie gleichzeitig den Abgebern der Zuckermengen die von der Zucker-Zuteilungsstelle auf Antrag 
Anlage III nach Muster der Anlage lII auszufertigenden Bezugsscheine über die jeweils zu übernehmenden Zuckermengen aushändigen. 
    
Abgeber von Zuckermengen dürfen Zucker an Süßigkeiten-Hersteller nur gegen Aushändigung 
der Bezugsscheine über die abzugebenden Zuckermengen liefern; sie haben den Empfang der Bezugs- 
scheine innerhalb einer Woche nach Ubergabe der Zuckermengen unter Benutzung des vom Zucker- 
bezugsschein abgetrennten Vordrucks mittels eingeschriebenen Briefes an die Zucker-Zuteilungsstelle anzuzeigen. 
 
Die Zuckerbezugsscheine sind nur für die darin benannten Süßigkeiten-Hersteller zur Benutzung gültig. 
 Übertragungen der Zuckerbezugsscheine an andere sind verboten. 
Die Abgeber von Zucker haben die von den Sußigkeiten-Herstellern übergebenen Zucker- 
bezugsscheine aufzubewahren und auf Verlangen der Zucker-Zuteilungsstelle oder den nach § 4 der 
Verordnung vom 16. Dezember 1915 befugten Beamten der Polizei und beauftragten Sachverständigen 
zur Einsicht vorzulegen. 
                                                                     § 5. 
Von den am 1. Januar 1916 zum Gewerbebetriebe der Süßigkeiten-Hersteller verfügbaren und 
von diesem Tage ab dazu übernommenen Zuckermengen dürfen zur Herstellung von Süßigkeiten nur 
jene Mengen verarbeitet werden, welche dem Zuckeranteil des Süßigkeiten-Herstellers entsprechen. 
Über den Bezug und die Verwendung von Zuckermengen haben die Süßigkeiten-Hersteller 
  unter Benutzung des als Anlage IV gegebenen Musters Buch zu führen, woraus außer dem Bezuge 
 des Zuckers ersichtlich  sein muß, 
1. welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu                        Süßigkeiten verarbeitet haben; 
  
 2. welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu                        anderen Waren verarbeitet haben; 
   
3. wailche Zuckermengen sie nicht verarbeitet oder unverarbeitet an andere                        abgegeben haben;  
 
4. welche Mengen von Süßigkeiten und anderen Waren sie hergestellt haben. 
      Die Sußigkeiten-Hersteller haben diese Bücher sowie ihre sonstigen                                    Geschäftsaufzeichnungen auf Verlangen der Zucker-Zuteilungsstelle oder den 
     Beamten der Polizei und  beauftragten Sachverständigen 
        zur Einsicht vorzulegen, ferner die im § 4 der Verordnung vom                                       16. Dezember 1915 bestimmte Auskunft zu geben. 
   
                                                                   § 6. 
Die Ausfertigung der Zucker-Zuteilungsscheine erfolgt nur gegen eine gleichzeitig mit dem 
Antrag auf Ausfertigung an die Zucker-Zuteilungsstelle zu entrichtende Gebühr von 10 Pf für jeden zuzuteilenden Doppelzentner Zucker.  
   
Die Gebühr wird zur Deckung der Kosten der Zucker- Zuteilungsstelle nach näherer  Weisung des Reichskanzlers verwendet. 
   
                                                                   § 7 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Nr. 4 der Bundesratsverordnung vom 16.Dezember 1915. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 821) mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
   
Berlin, den 30. Dezember 1915. 
                                                      Der Reichskanzler. 
                                      Im Auftrage: Freiherr von Stein.