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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Guchhandlungen zum Jahrespreise von 8 ..
XIXV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 21. Juli 1916. Nr. 31.
nhalt: 1. Post= und Telegraphenwesen: Bekannt- Bekanntmachung, betreffend Anderung der Post-
J halt. 1 betreffend Anderung der Postordnung 169 ordnung chung, . eff ..... g. .
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Bekanntuachung, betreffend Anderung der Tele-2. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
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1. Post= und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 12. Juli 1916.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 347) und des Gesetzes, betreffend eine mit den Post= und Telegraphengebühren zu erhebende außer-
ordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577) wird die Postordnung vom
20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert: v .
1. Im § 16 „Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Pakete sowie der Sen-
dungen mit Wertangabe“ erhält die UÜberschrift den Zusatz: ·
Kennzeichnung der von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreiten Pakete.
Am Schlusse des Abs. ist einzuschalten:
Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeit-
schriften, dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen
über der Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeit-
schriften“ tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten
lind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an Amtsstelle
zu verlangen oder selbst vorzunehmen. « ·
2. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von
Wechselakzepten“ ist im letzten Satze des Abs. uu statt „400“ zu setzen: "
800
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