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Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in den Zeitungen und Zeitschriften bestimmt sind) müssen
vom Absender im Eingang durch das gebührenfreie Wort „Presse“ gekennzeichnet sein.
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 17. Juli 1916.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom
13. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 694), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für
Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert:
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
à) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein-
schließlich 28. Oktober 1916 eingetreten ist,
am 31. Oktober 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Oktober 1916 eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrag schon am zweiten Werktag nach
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post-
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche
Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vor-
zeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck
zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 0...
ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben,
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die
Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel-
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. ·
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor-
zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten
Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung
der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vor-
hergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
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