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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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XIIV. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 2. August 1916. Nr. 34.
Inhalt: Handels= und Gewerbewesen: Verkehr mit Säcken ............ ...Seite199
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Handels- und Gewerbewesen.
Ausführungsbestimmung I der Reichs-Sachstelle.
Auf Grund der durch § 9, § 23 Abs. 2 und § 24 der Bekanntmachung des Bundesrats über
Säcke vom 27. Juli 1916 erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt: «
81.
Anmeldung des Bedarfs an Säcken.
Die monatliche Anmeldung des Bedarfs an Säcken erfolgt seitens der Verbraucher am 20.
cines jeden Monats bei der Berufsorganisation, der sie angehören, oder bei der Handelskammer des
Bezirkes, wenn der Verbraucher keiner Berufsorganisation angehört. Die Berufsorganisationen und
Landelskammern haben die Anmeldungen nach Sacksorten und Größen zusammenzustellen und der
Reichs-Sackstelle bis zum 25. eines jeden Monats einzureichen. «
»R» Die Reichs-Sackstelle ist ermächtigt, die Anmeldung des Bedarfs an Säcken durch die zuständige
Verufsorganisation oder Handelskammer des Bezirkes auf ihre Angemessenheit nachprüfen zu lassen.
§ 2.
Benutzung der Säcke.
den his Für Nahrungsmittel verwendbare Säcke dürfen zu keinem Zwecke benutzt werden, der sie für
n bisherigen Verwendungszweck unbrauchbar macht.
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