Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamt des Innern. 
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen zum Jahrespreise von 8 .. 
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XIIV. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 2. August 1916. Nr. 34. 
Inhalt: Handels= und Gewerbewesen: Verkehr mit Säcken ............ ...Seite199 
RegelungdesHandelsmitSäcken.-.................. «....-...200 
  
Handels- und Gewerbewesen. 
  
Ausführungsbestimmung I der Reichs-Sachstelle. 
Auf Grund der durch § 9, § 23 Abs. 2 und § 24 der Bekanntmachung des Bundesrats über 
Säcke vom 27. Juli 1916 erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt: « 
81. 
Anmeldung des Bedarfs an Säcken. 
Die monatliche Anmeldung des Bedarfs an Säcken erfolgt seitens der Verbraucher am 20. 
cines jeden Monats bei der Berufsorganisation, der sie angehören, oder bei der Handelskammer des 
Bezirkes, wenn der Verbraucher keiner Berufsorganisation angehört. Die Berufsorganisationen und 
Landelskammern haben die Anmeldungen nach Sacksorten und Größen zusammenzustellen und der 
Reichs-Sackstelle bis zum 25. eines jeden Monats einzureichen. « 
»R» Die Reichs-Sackstelle ist ermächtigt, die Anmeldung des Bedarfs an Säcken durch die zuständige 
Verufsorganisation oder Handelskammer des Bezirkes auf ihre Angemessenheit nachprüfen zu lassen. 
§ 2. 
Benutzung der Säcke. 
den his Für Nahrungsmittel verwendbare Säcke dürfen zu keinem Zwecke benutzt werden, der sie für 
n bisherigen Verwendungszweck unbrauchbar macht. 
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