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monats bleiben außer Ansatz. Sie können jedoch auf Antrag angerechnet werden; in diesem
Falle sind sie als volle Monate anzusetzen.
(r) Aus der für jeden Betrieb angegebenen Gesamtmenge an Zigaretten und der Anzahl
der in Betracht kommenden Kalendermonate ist die für einen sechsmonatigen Zeitraum sich
ergebende Menge an Zigaretten als Kontingent zu berechnen.
84.
(1) Die Direktivbehörde prüft die vorgelegten Nachweisungen und setzt für jeden Betrieb auf
Grund der nachgewiesenen Mengen das Kontingent für die Zeit vom 1. Juli 1916 bis zum
31. Dezember 1916 unter Abrundung der Menge auf volle Tausend Stück nach oben fest.
(2) Die Hauptämter erhalten eine mit Feststellungsbescheinigung versehene Ausfertigung der
eingereichten Nachweisungen zurück und geben die Entscheidung den Betriebsinhabern schriftlich
gegen Zustellungsurkunde bekannt.
(3) Der Betriebsinhaber hat die Benachrichtigung über die Zuteilung des Kontingents dem
Belegheft (§ 38 Abs. 3 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) einzuverleiben.
(#) Die Hebestellen vermerken in dem Verzeichnis der im Hebebezirke vorhandenen Betriebe,
die sich mit der Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse befassen (8 38 Abs. 3 der
Zigarettenstener-Ausführungsbestimmungen), die Höhe des für jeden Betrieb festgesetzten Kontingents.
8 5.
Gegen die Festsetzung des Kontingents ist schriftliche Beschwerde an die oberste Landes—
finanzbehörde zulässig. Die Beschwerde darf nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen zwei
Wochen von der Zustellung der Entscheidung ab, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, bei
dem Hauptamt oder bei der Direktivbehörde eingegangen ist. Die Entscheidung der obersten
Landesfinanzbehörde ist endgültig. ·
.§6. ,
Festsetzung·-(1)Zigarettenhersteller,dieihrenVettiebzwarvordem1.Jnli1916steueramtlichän-
des Kontin= gemeldet, auf Grund vorstehender Bestimmungen ein Kontingent aber nicht erhalten haben, sowie
nents im be- Zigarettenhersteller, die den Betrieb erst nach dem 30. Juni 1910 steueramtlich angemeldet, bereits
Verfahren vorher aber nachgewiesenermaßen zum Zwecke der Herstellung von Zigaretten Maschinen gekauft
und Er= dder fest bestellt, Räume hergestellt, gemietet oder eingerichtet haben, können für ihren Betrieb
höhung des einen Antrag auf Zuteilung eines Kontingents aus Billigkeitsgründen an das zuständige Haupt-
Kontingents amt richten. In dem Antrag sind die Gründe, die für die Zuteilung eines Kontigents geltend
reitsgründsn. gemacht werden, unter Beifügung ciner Beschreibung der Betriebseinrichtung, ferner die Menge
der vor dem 1. Juli 1916 etwa versteuerten Zigaretten und die Anzahl der beschäftigten Arbeiter
sowie die Höhe des beantragten Kontingents anzugeben. »
(2) Das Hauptamt überreicht die Anträge nach Feststellung des Sachverhalts mit gutacht-
licher Außerung der Direktivbehörde. Diese ergänzt nötigenfalls die Ermittelungen, soweit er-
forderlich unter Anhörung von Sachverständigen, und legt die Anträge der obersten Landes-
finanzbehörde vor. Hierbei ist anzugeben, welches Kontingent Betriebe gleichen Umfanges er-
halten haben.
87.
Anträge auf Erhöhung eines nach § 4 zugeteilten Kontingents aus Billigkeitsgründen
sind von dem Betriebsinhaber an das Hauptamt zu richten und von diesem gemäß 8 6 Abs. 2
zu prüfen und weiterzureichen.
88.
() Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, in allen Fällen, in denen Härten
im Sinne des Artikel III Abs. 4 des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben vom 12. Jum
1916 nach ihrem Ermessen nicht vorliegen, den Antragsteller ablehnend zu bescheiden.
(2) Erachtet die Landesfinanzbehörde den Antrag für begründet, so gibt sie ihn an den
Bundesrat zur Entscheidung ab.