Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

(Seite 3 des Umschlags.) 
  
  
Verpflichtungsbestimmungen 
für die Invaliden und die Renkenempfänger. 
1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im Sep- 
tember und im März jedes Jahres von einer Zivil= oder Militär- 
behörde oder von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten 
Beamten die neben den Empfangsmonaten befindliche Verhandlung 
ausfüllen zu lassen usw. (wie bisher Rückseite des Umschlags). 
  
 
	        
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