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Nr. 4. (Zu § 3 Abs. 2.) Die Zuschläge nach § 3 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes sind dem
Friedenswert oder dem nach Nr. 3 Abs. 2 oder Abs. 3 an seine Stelle tretenden Werte im Rahmen
des wirtschaftlich Notwendigen nach Maßgabe der darüber getroffenen Einzelbestimmungen hinzuzusetzen.
Für Luxusgegenstände dürfen Zuschläge nicht festgesetzt werden.
Nr. 5. (Zu § 3 Abs. 1 und 2.) Die nach den Einzelbestimmungen von der Landeszentral-
behörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler festgesetzten Normalwerte gelten nur als Anhalts-
punkte für die Schätzung und als Höchstgrenze, über die hinaus in der Regel ein Schaden nicht fest-
zustellen ist. Sie sind bei ihrer Anwendung auf ihre Angemessenheit nachzuprüfen.
Nr. 6. (Zu § 3 Abs. 4.) Als Vertreter, für deren Verschulden der Geschädigte wie für sein
eigenes einzustehen hat, kommen nur gesetzliche Vertreter und durch Rechtsgeschäft bestellte Vertreter
in Betracht. Zu den durch Rechtsgeschäft bestellten Vertretern können insbesondere auch Familien=
angehörige gehören, die in der Wirtschaft des Geschädigten in dessen Auftrag tätig sind.
Die Flucht als solche gilt nicht als Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 4 des Feststellungs-
gesetzes.
B. Einzelbestimmungen.
I. Bauschäden.
Nr. 7. Bei der Feststellung von Bauschäden ist von dem Neubauwerte des Gebäudes unter
Berücksichtigung der vor Ausbruch des Krieges üblichen Baukostenpreise und Löhne auszugehen; von
dem Neubauwert ist ein dem Zustand des Gebäudes vor Eintritt des Schadens, insbesondere seinem
Alter und seiner Abnutzung entsprechender Abzug zu machen; außerdem ist der Wert der verwendbaren
Baureste nach Berücksichtigung der Abbruchskosten abzuziehen.
Dem so ermittelten Betrage ist im Falle des Wiederaufbaues ein Zuschlag in Höhe des Unter-
schieds zwischen den Preisen der Baumaterialien einschließlich der Anfuhr und der Löhne zur Zeit des
tatsächlichen Wiederaufbaues und den Kosten, die hierfür vor Ausbruch des Krieges hätten aufgewendet
werden müssen, hinzuzusetzen. Ein weiterer Zuschlag kann bis zur Höhe der Hälfte des Betrags in
Rechnung gestellt werden, um den sich die Baukosten durch baupolizeiliche Vorschriften oder sonstige
aus Gründen der Gesundheitspflege oder der Sittlichkeit gestellte behördliche Anforderungen erhöht
haben, die gegenüber den entsprechenden Vorschriften und Anforderungen zur Zeit der Errichtung des
beschädigten Gebäudes weitergehen.
Nr. 8. Die Feststellung der Zuschläge soll erst erfolgen, nachdem eine Nachweisung über die
tatsächlich entstehenden Baukosten vorliegt. Die Art der Nachweisung bestimmt die Landeszentral-
behörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler.
Nr. 9. Kosten, die durch Größerbauten entstehen, werden bei der Schadensfeststellung, ins-
besondere bei der Berechnung der Zuschläge, nicht berücksichtigt. Dabei gelten die folgenden Grundsätze.
Wenn der Neubau den Umfang des zerstörten Baues überschreitet, so ist zu errechnen, welcher
Teil der tatsächlich entstandenen Kosten zur Wiederherstellung des Gebäudes in seinem alten Umfang
erforderlich gewesen wäre.
Der Umfang bedeutet die Gesamtheit der Nutzungseinheiten. Ihre Berechnung erfolgt im
wesentlichen nach Nutzungsfläche und umbautem Raume. Als Uberschreitung des Umfanges des zer-
störten Gebäudes gilt die Vergrößerung der Nutzungsfläche und des umbauten Raumes und die An-
wendung kostspieligerer Bauweise oder Ausstattung als der üblichen, soweit das Mehr nicht durch
baupolizeiliche Vorschriften oder sonstige behördliche Anforderungen herbeigeführt ist, die aus Gründen
der Gesundheitspflege oder der Sittlichkeit gestellt werden müssen (vgl. wegen der Höhe des Ersatzes
Nr. 8 Abs. 2 Satz 2). ’
Für Neubauten an Stelle zerstörter Wohnungen mit nicht mehr als zwei heizbaren Räumen
können nach näherer von der Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ge-
troffener Bestimmung für die neuen Wohnungen solche Maße gewählt werden, die den berechtigten
kunforderungen an Kleinwohnungen entsprechen, ohne daß das Mehr als Uberschreitung des Umfanges
ehandelt wird.
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