Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Anlage. 
Anleitung zur Feststellung von Schäden an Warenlagern. 
"1. Für Warenlager bleibt die Einzelbewertung auf die Fälle geringer Brand-, Trümmer-= 
oder Plünderschäden bis zur Höhe von 500 / beschränkt, sofern der Betriebsinhaber in der Lage ist, 
die einzelnen abhanden gekommenen Gegenstände nach Art, Menge und Einkaufspreis glaubhaft zu 
machen; es soll dabei als Entgelt dafür, daß der Umsatz dieser Waren nicht möglich gewesey ist, ein 
Satz von 7 v. H. des Einkaufspreises zugeschlagen werden. 
2. Bei Warenlagerschäden über 500 K. und auch bei denjenigen unter 500 4#0, bei denen die 
Einzelbewertung nicht durchführbar ist, muß die Abschätzung buchmäßig, bei größeren Schäden (solchen 
von mehr als 10 000 4) unter Zuziehung von Sachverständigen erfolgen. Es ist dabei folgender- 
maßen zu verfahren: . 
3. Den Ausgangspunkt bildet in allen Fällen der Einkaufswert des Warenlagers bei Beginn 
des feindlichen Einfalls. Zu scheiden ist zwischen Betrieben, bei denen alle zur Schadensfeststellung 
W“d“372 Bücher und Aufzeichnungen vorhanden sind, und solchen, bei denen diese ganz oder teil- 
weise fehlen. 
A. Im Falle des Vorhandenseins aller zur Schadensfeststellung notwendigen Bücher und 
· Aufzeichnungen. 
Als Grundlage ist die letzte Inventur anzusehen. Zum Betrage dieser Inventur ist der Wert 
sämtlicher vom Zeitpunkt der Inventur bis zum feindlichen Einbruch erfolgten Waren-Eingänge 
zuzüglich besonders bezahlter Frachtkosten, Rollgeld, Zölle usw. hinzuzurechnen, und zwar sowohl die 
von auswärts auf Rechnung bezogenen als auch die am Orte durch tägliche Barkäufe erworbenen 
Waren; diese sind nötigenfalls schätzungsweise zu ermitteln. Für Gegenstände, die in den geschädigten 
Betrieben bearbeitet sind, müssen zu dem Einkaufspreis außer den Frachtkosten usw. auch noch die 
Bearbeitungskosten zugeschlagen werden. In den Rechnungen aufgeführte, aber noch nicht eingegangene 
Waren sind nicht zu berücksichtigen. 
Von der so gewonnenen Summe ist der Einkaufswert sämtlicher vom Zeitpunkt der Inventur 
bis zum feindlichen Einbruch erfolgten Waren-Ausgänge abzuziehen. 
Sofern sich die Warenausgänge nicht durch ein Lagerbuch nachweisen lassen, sind sie auf 
fsolgendem Wege aus anderen Büchern zu ermitteln: 1 4 
Es wird die Summe sämtlicher in der fraglichen Zeit erfolgten baren Kasselösungen für 
Waren und Warenforderungen festgestellt, zuzüglich derjenigen Warenverkäufe, welche unter Gegen- 
rechnung erfolgt sind, falls deren Verkaufswert nicht in den Kassebuchungen bereits enthalten ist. 
Hierzu wird die Summe der beim feindlichen Einfall ausstehenden Forderungen für gelieferte Waren 
zugezählt, und von dem sich ergebenden Betrage wird die Summe der zur Zeit der Inventur vor- 
handen gewesenen ausstehenden Forderungen für gelieferte Waren abgezogen. " 
Das Resultat stellt den Verkaufswert der durch Verkauf ausgegangenen Waren dar:; dieser 
ist durch Abzug des Bruttogewinns auf den Einkaufswert zu ermäßigen. Der Bruttogewinn ist 
in folgender Weise buchmäßig festzustellen. Entweder es wird nach den letzten beiden Abschlüssen der 
durchschnittliche jährliche Bruttogewinn auf den jährlichen Verkaufsumsatz berechnet oder, wenn ordnungs- 
mäßige Bilanzen nicht gezogen, jedoch zwei Inventuren vorhanden sind, so wird zu der früheren 
Inventur der gesamte Einkauf bis zur späteren Inventur zugezählt und der Betrag der späteren 
Inventur davon abgezogen; die hieraus ermittelte Summe wird von dem Verkaufsumsatze des gleichen 
Zeitraums abgezogen und somit der Bruttogewinn festgestellt; das Verhältnis des Bruttogewinns zum 
Verkaufsumsatz ergibt den anzunehmenden Bruttogewinn-Prozentsatz. Ist eine derartige buchmaßige
	        
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