Die Bestimmungen des § 4 treten mit Wirkung vom 1. November 1915, die der §8 7, 8 mit
Wirkung vom 2. August 1914, die des § 9 mit Wirkung vom 20. Oktober 1915, die des § 10 mit
Wirkung vom 1. November 1914 rückwirkend in Kraft. ·
Den Zeitpunkt, mit dem die Vorschriften dieser Verordnung außer Kraft treten, bestimmt der
Reichskanzler.
Berlin, den 21. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Auf Ihren Bericht vom 10. Januar 1916 will Ich die anliegenden Bestimmungen zur Ausführung des
§ 66 des Reichs-Militärgesetzes hinsichtlich der im Mobilmachungsfalle zum Militärdienst einberufenen
Reichsbeamten genehmigen.
Großes Hauptquartier, den 12. Januar 1916.
gez. Wilhelm J. R.
ggez. Delbrück.
An den Reichskanzler.
Bestimmungen
zur Ausführung des § 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 18980
hinsichtlich der Reichsbeamten.
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Zur Ausführung des § 66 a. a. O. wird folgendes festgesetzt:
Nachdem durch die Bestimmungen über Neuregelung der Kriegsbesoldung der
Beamten usw. vom 1. November 1915 (Armee-Verordnungsblatt Nr. 50 S. 511 ff.) die
Besoldungen der oberen Beamten in mobilen Stellen neu festgesetzt sind, wird bestimmt,
daß da, wo nunmehr auch bei ihnen die Besoldung in Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß
und Feldzulage besteht, Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß als reiner Betrag der Kriegs-
besoldung zu erachten ist. Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß sind daher, vorbehaltlich des
unter 1 Ziffer 3 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 8. Mai 1888 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich S. 169) festgesetzten Mindesteinkommens von 3 600 , voll anzurechnen,
die Feldzulage dagegen nicht.