Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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4. Marine und Schiffahrt. 
Auf Grund der Bestimmung im § 11 Abs. 1 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs 
Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat den Preis des Seefahrtsbuchs mit Wirkung vom 15. Novemher 
1916 auf 55 F. festgesetzt. " er 
Berlin, den 15. November 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquières. 
  
  
5. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 518 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung beschlossen 
mit Wirkung vom 1. Januar 1917 an widerruflich anzuordnen, daß die Krankenkassen an die Ziegler- 
Hilfs= und Unterstützungskasse (Ersatzkasse) in Blomberg i'L. die bei ihnen für deren Mitglieder nach 
§ 517 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung eingehenden Beitragsteile der Arbeitgeber zu vier Fünfteln 
abzuführen haben. · 
Berlin, den 14. November 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
6. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Feststellung 
von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 675). 
Auf Grund des § 14 des Gesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 
3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 675) hat der Bundesrat die nachstehende Ergänzung der Ausführungs- 
bestimmungen vom 28. September 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 289) beschlossen. 
Nr. 6a. (Zu § 4 Satz 1.) Ein Anspruch auf Ersatzleistung liegt, soweit es sich nicht um ein 
Versicherungsverhältnis handelt, dann nicht vor, wenn kraft öffentlichen Rechtes ein anderer als der 
Eigentümer zur vollen oder teilweisen Wiederherstellung der Sache oder zur Aufbringung der dadurch 
entstehenden Kosten verpflichtet ist, wie dies z. B. in einzelnen Bundesstaaten bei Kirchen= und Schul- 
bauten auf Grund gesetzlicher oder patronatlicher Verpflichtung der Fall ist. 
Die Feststellung von Ersatzansprüchen beschränkt sich darauf, ob ein Rechtsverhältnis, das dem 
Geschädigten einen Anspruch auf Ersatzleistung gewährt, in Frage kommt, welcher Art dieses Rechts- 
verhältnis ist (z. B. Versicherungsverhältnis, unerlaubte Handlung), wer der Schuldner ist und auf 
welche Gegenstände der Ersatzanspruch sich bezieht. Soweit es ohne eingehendere Ermittelungen möglich 
ist, sind auch Umfang und Betrag des Ersatzanspruchs festzustellen. Die Enscheidung von Zweifeln 
und Streitigkeiten, insbesondere über Grund und Umfang der Ersatzpflicht, gehört nicht in den Rahmen 
des Feststellungsverfahrens. - — 
Vr. Gb. (Zu 85 Abs. 1.) Zu den Geschädigten im Sinne des 86 Abs. 1 des Gesetzes ge- 
hören auch diejenigen Personen, welche, soweit es sich nicht um ein Versicherungsverhältnis handel, 
kraft öffentlichen Rechtes zur vollen oder teilweisen Wiederherstellung der Sache oder zur Aufbringm 
der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet sind (vgl. Nr. Ga Abf. 1). 
Berlin, den 17. November 1916. " 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich. * 
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Berlin, Carl Hehmanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
  
  
 
	        
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