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(9) Ist die persönliche Steuerpflicht in der Folgezeit weggefallen und wird sie später neu-
begründet, so ist für die weitere Besitzsteuerveranlagung das zur Zeit der Neubegründung der
persönlichen Steuerpflicht vorhandene Vermögen als Anfangsvermögen maßgebend.
9 22.
□) Bei der Besitzsteuerveranlagung ist in der Regel nur das Vermögen des Steuerpflichtigen
für das Ende des Veranlagungszeitraums, erstmals für den 31. Dezember 1916 (§ 18 des Ge-
setzes), neu festzustellen.
(1) Das Anfangsvermögen ist nur dann gleichzeitig mit der Ermittelung des Endvermögens
nachträglich festzustellen, wenn eine rechtskräftige Feststellung durch Erteilung eines Veranlagungs-
oder Feststellungsbescheids gemäß § 47 des Wehrbeitraggesetzes oder später durch Erteilung eines
Steuer= oder Feststellungsbescheids gemäß § 65 des Besitzsteuergesetzes nicht stattgefunden hat.
(63) Ist im Wege des aus Billigkeitsrücksichten gewährten gänzlichen oder teilweisen Erlasses
des rechtskräftig veranlagten Wehrbeitrags oder der rechtskräftig veranlagten Besitzsteuer das
Vermögen anderweit ermittelt, so ist nicht das rechtskräftig festgestellte Vermögen, sondern das
anderweit ermittelte Vermögen als Anfangsvermögen maßgebend.
. § 23.
() Wenn das Vermögen am Ende des Veranlagungszeitraums den nach § 28 Abs. 3 des
Gesetzes abgerundeten Betrag von dreißigtausend Mark nicht übersteigt, so genügt die Angabe
des Steuerpflichtigen, daß die Vermögenszunahme während des Veranlagungszeitraums mehr
als zehntausend Mark betragen hat. Eine Feststellung des tatsächlich vorhanden gewesenen
Anfangsvermögens ist in diesem Falle nicht erforderlich. ·
(2) Haben zu Beginn des Veranlagungszeitraums die abzugsfähigen Schulden und Lasten
den Gesamtwert des Aktivvermögens überstiegen (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes), so gilt das für den
Schluß des Veranlagungszeitraums festgestellte Reindvermögen als Vermögenszuwachs.
8 24.
() War jemand nur gemäß § 10 Nr. II des Wehrbeitraggesetzes beschränkt beitragspflichtig,
dagegen schon seit dem 1. Januar 1914 gemäß § 11 Nr. I des Bessitzsteuergesetzes unbeschränkt
steuerpflichtig, so ist für den 1. Januar 1914 das damals vorhandene steuerbare Vermögen neu
festzustellen. Maßgebendes Anfangsvermögen ist in diesem Falle das nachträglich für den
1. Januar 1914 festgestellte Vermögen, es sei denn, daß dieses niedriger ist als das früher fest-
gestellte, gemäß § 10 Nr. II des Wehrbeitraggesetzes beitragspflichtige Vermögen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn später an Stelle der bisherigen beschränkten persönlichen
Steuerpflicht (§ 11 Nr. II des Besitzsteuergesetzes) die unbeschränkte persönliche Steuerpflicht (§ 11
Nr. I des Besitzsteuergesetzes) tritt. Das für den Zeitpunkt des Eintritts der unbeschränkten
Steuerpflicht neu festzustellende steuerbare Vermögen gilt dann als Anfangsvermögen, es sei
denn, daß dieses niedriger ist als das früher festgestellte, schon von der beschränkten persönlichen
Steuerpflicht erfaßte Vermögen. E
Im Sinne des 823 Abs. 2 des Gesetzes gilt als der Besteuerung entzogen jedes Ver-
mögen, das auf irgendeine Weise während des Veranlagungszeitraums aus steuerbarem Vermögen
in nichtsteuerbares Vermögen umgewandelt worden ist.
§ 26.
() Ist das Vermögen von Ehegatten gemäß § 14 des Gesetzes für den Schluß des Veran-
lagungszeitraums zusammenzurechnen, ohne daß die Voraussetzungen der Zusammenrechnung für
den Beginn des Veranlagungszeitraums gegeben sind, so ist als Anfangsvermögen maßgeben
die Summe des für den Beginn des Veranlagungszeitraums festgestellten oder nachträglich zu
ermittelnden Vermögens jedes der beiden Ehegatten. ·-
War dagegen das Vermögen von Ehegatten früher zusammengerechnet worden (8 13 des
We hrbeitraggesetzes, § 14 des Besitzsteuergesetzes) und sind die Voraussetzungen der Zusammen“