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rechnung für den Schluß des Veranlagungszeitraums nicht mehr gegeben, so ist das Vermögen,
das der betreffende Ehegatte bei Beginn des Veranlagungszeitraums besessen hat, nachträglich zu
ermitteln und als Anfangsvermögen zu Grunde zu legen.
)Die Ausscheidung der nach §§ 15 und 16 des Gesetzes steuerfreien Zuwachsbeträge hat in der
Weise zu erfolgen, daß diese Beträge von dem noch nicht abgerundeten Endvermögen abgezogen werden.
() Nach § 15 des Gesetzes steuerfrei ist der dem Anteil des überlebenden Ehegatten am
Nachlaßvermögen entsprechende Teilbetrag desjenigen Vermögens, das als Anfangsvermögen ge-
golten hätte, wenn der verstorbene Ehegatte auf den Zeitpunkt seines Todes zur Besitzsteuer zu
peranlagen gewesen wäre. ·
§ 27.
(0 Der Ermittlung des Vermögenswerts ist, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, Ermittlung
der gemeine Wert seiner einzelnen Bestandteile an dem für die Vermögensfeststellung maßgebenden Ve eddes 3.
Zeitpunkt zu Grunde zu legen. ur
) Der gemeine Wert (Verkaufs= oder Verkehrswert) wird durch den Preis bestimmt, der
im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffenheit des Gegenstandes ohne Rücksicht auf
ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse zu erzielen ist.
(z) Ein Vermögensbestandteil, dessen Wert im ganzen zu ermitteln ist, umfaßt alle Gegen-
stände, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhange zueinander stehen.
* 28.
( Nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes kann der Steuerpflichtige, unbeschadet der Nachprüfung
nach § 57 des Gesetzes, verlangen, daß das in einem Betriebe, für welchen regelmäßige jährliche
Abschlüsse stattfinden, angelegte Vermögen nach dem Bestand und Werte am Schlusse des letzten
Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs festgestellt wird. Die seit dem Schlusse des letzten Wirtschafts-
oder Rechnungsjahrs bis zum gesetzlichen Stichtag eingetretenen Verschiebungen zwischen dem im
Betrieb angelegten Vermögen und dem sonstigen Vermögen des Steuerpflichtigen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Anwendung des § 28 Abs. 2 des Gesetzes setzt eine ordnungsmäßige Buchführung
voraus, ist aber nicht davon abhängig, daß der Steuerpflichtige zur Führung von Handelsbüchern.
gesetzlich verpflichtet ist.
(6) Die Anwendung des § 28 Abs. 2 des Gesetzes darf nicht dazu führen, daß die Besitz-
steuerveranlagung nur zwei Jahresabschlüsse erfassen würde.
(4) Macht der Steuerpflichtige von dem Rechte nach Abs. 1 Gebrauch, so hat er der Steuer-
erklärung den Abschluß für das letzte Wirtschafts= oder Rechnungsjahr beizufügen.
§ 29. .
·(1)GrundstückesindbeiderVermögensfeststellungaquntragdesSteuerpflichtigenstattBewertung
mit dem gemeinen Werte mit dem Betrage der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Ge- tur Grunt-
stehungskosten anzusetzen. 1 Gehewachen
() Der Antrag kann bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuer= oder des Fest= kosten.
stellungsbescheids eröffneten Rechtsmittelfrist gestellt werden. Bei gleichzeitiger Feststellung des
Anfangs= und Endvermögens kann der Antrag nicht auf eine Feststellung beschränkt werden.
*-1*- g 30.
() Die Gestehungskosten zerfallen in die Gestehungskosten beim Erwerb und in die weiteren
Gestehungskosten während der Besitzzeit.
(1) Zu den Gestehungskosten beim Erwerbe sind zu rechnen
1. der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis). Der Wert
einer Gegenleistung ist erforderlichenfalls in entsprechender Anwendung der 88 29,
34 ff. des Gesetzes festzusetzen: -
2. die sonstigen Anschaffungskosten einschließlich der öffentlichen Abgaben und etwaiger
Vermittlergebühren.