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wendungen für die Herstellung und Unterhaltung von baulichen und sonstigen Anlagen erkennen
lassen, daß ein Grundstück außergewöhnlichen Zwecken, insbesondere dem Luxus des Besitzers,
zu dienen bestimmt ist, oder wenn der gemeine Wert eines Grundstücks durch eine wirtschaftliche
Verwertbarkeit bestimmt wird, die eine wesentlich andere Bebauung und Benutzung als die tat-
sächliche voraussetzt.
. 35.
Bei der Ermittlung des Ertragswerts von land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei-
grundstücken sind die der Land= oder Forstwirtschaft oder der Gärtnerei einschließlich etwaiger
Nebenbetriebe dienenden Gebäude und Betriebsmittel mitzuberücksichtigen. Hierbei wird ein
angemessener Bestand an lebendem und totem Inventar und an sonstigem Betriebskapitale vor-
ausgesetzt. Ein Mehr= oder Minderwert an Gebäuden und Betriebsmitteln gegenüber einem
wirtschaftlich normalen Bestand ist dem Ertragswert hinzu= oder von ihm abzurechnen, insoweit
er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflussen.
886.
() Der Berechnung des Ertragswerts bei landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grund-
stücken ist der Reinertrag zu Grunde zu legen, den ein ordentlicher Unternehmer von den Grund-
stücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirtschaftung und
unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt einer Reihe von Jahren für ein Wirtschaftsjahr
erzielen kann.
E) Bei Grundstücken, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden unmittelbar
entnommen werden, wie bei Sand-, Lehm-, Tongruben, Stein-, Schiefer-, Kalk= oder Kreide-
brüchen, Torfstichen usw., deren. Ausbeutung in unmittelbarer Verbindung mit einem land= oder
forstwirtschaftlichen oder Gärtnereibetrieb erfolgt, ist die Jahresgewinnung um einen der fort-
schreitenden Erschöpfung des Bodens entsprechenden Betrag zu kürzen.
(3) Sind Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Reinertrag unter
Berücksichtigung dieser Zusammengehörigkeit von den Grundstücken als einheitlichem Ganzen
zu berechnen.
g 87.
(1) In die zur Ermittlung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehenden Bewirtschaftungs-
kosten sind alle Kosten einzurechnen, die aufzuwenden sind, um mit entlohnten fremden Arbeits-
kräften den Rohertrag zu erzielen. Ist bei Zugrundelegung der Verhältnisse einer ordnungs-
mäßigen Bewirtschaftung zur Oberleitung des gesamten Betriebs eine besondere Arbeitskraft für
erforderlich zu erachten, so ist bei selbstbewirtschafteten Betrieben der Wert der Tätigkeit des
Selbstbewirtschafters vom Rohertrag insoweit in Abzug zu bringen, als diese Tätigkeit des
Selbstbewirtschafters eine solche besondere Arbeitskraft ersetzt und der dafür angesetzte Wertbetrag
die angemessene Entlohnung einer solchen Arbeitskraft nicht übersteigt.
· (2)» Zum Rohertrag ist auch der Mietwert der vom Eigentümer oder vom Pächter und deren
Angehörigen selbst bewohnten oder zur Führung des Haushalts benutzten Gebäude zu rechnen.
(#3) Was zur Bestreitung des Haushalts des Besitzers aus den Ergebnissen des Wirtschafts-
betriebs zu entnehmen ist, darf aus dem Rohertrage nicht ausgeschieden werden.
8. 38.
» Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung auf Grund
eines nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirtschaftungsplans stattgefunden hat
und außergewöhnliche, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegende Abtriebe nicht vor-
gekommen sind, zunächst der Gesamtreinertrag während des vorangegangenen, der Zahl der Jahre
der Wirtschaftsperiode entsprechenden Zeitraums zu berechnen. Hierbei sind in Einnahme zu
ellen der Erlös für die in dem maßgebenden Zeitraum aus dem regelmäßigen Abtrieb sowie
Lin Zwischen- und Nebennutzungen erzielten Erzeugnisse, in Ausgabe als Bewirtschaftungskosten
d Aufwendungen für Aufsicht und Verwaltung, Schlagen, Aufbereitung, Rücken und Flößen
er Hölzer, für Aufforstung sowie für Unterhaltung der Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken,
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a) Bei land-
oder forstwirt-
schaftlichen
oder
Gärtnuerei-
grundstücken.