Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Rechtshilfe. 
Ermäßigung 
der 
Besitzsteuer. 
Berechnung 
der 
Besitzsteuer. 
Arlage 
Steuer- 
bescheid. 
Muster 8. 
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— 424 — 
dem in Grundstücken bestehenden Vermögen anzuerkennen, wenn die Schulden und Lasten auf 
den betreffenden Grundstücken ruhen. aAlf 
() Zu dem nach § 11 Nr. II des Gesetzes steuerpflichtigen inländischen Grund= und Betriebs- 
vermögen gehört außer dem im Gebiete des Deutschen Reichs liegenden Grund= und Gebäude- 
besitz alles Vermögen, das gewidmet ist der Ausübung eines stehenden Gewerbes in einer inner- 
halb des Reichsgebiets befindlichen Betriebsstätte (§ 3 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes). 
· §52. 
Die Besitzsteuerämter haben sich bei der Veranlagung der Besitzsteuer gegenseitig Rechts- 
hilfe zu leisten. Das gilt insbesondere für die Ermittlung des Wertes des in auswärtigen Ver- 
anlagungsbezirken befindlichen Grund= und Betriebsvermögens eines Steuerpflichtigen. 
§ 63. 
Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Besitzsteuer gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes ist 
nach den Verhältnissen am Ende des Veranlagungszeitraums zu beurteilen. 
§ 54. 
() Nach Abschluß der Ermittlungen über den Vermögensstand des Steuerpflichtigen zu den 
maßgebenden Zeitpunkten ist die Besitzsteuer zu berechnen und das Ergebnis der Veranlagung 
in die Besitzsteuerliste einzutragen. . « 
() Zum Grundvermögen (Spalte 3 der Besitzsteuerliste) sind zu rechnen alle im Inland 
belegenen Grundstücke eines Steuerpflichtigen einschließlich der unter § 3 des Gesetzes fallenden 
Berechtigungen, soweit sie nicht dem Betrieb eines Bergbaues oder eines Gewerbes dienen, mit 
allem Zubehör. . 
( Zum Betriebsvermögen (Spalte 4 der Besitzsteuerliste) gehört das gesamte, dem inlän- 
dischen Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende 
Vermögen eines Steuerpflichtigen. Das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft auf eigenen 
selbstbewirtschafteten Grundstücken und zugepachteten Grundstücken dienende Vermögen ist jedoch 
in Spalte 3, die dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes dienenden Grundstücke und 
unter § 3 des Gesetzes fallende Berechtigungen sind in Spalte 4 der Besitzsteuerliste nachzuweisen. 
Der Betrieb der Gärtnerei gilt, je nachdem die Bodenbewirtschaftung überwiegt oder nicht, als 
landwirtschaftlicher oder als gewerblicher Betrieb. " - 
. (4) Alles sonstige Vermögen eines Steuerpflichtigen ist als Kapitalvermögen in Spalte 5 
der Besitzsteuerliste aufzuführen. 
(5) Zur Berechnung der Besitzsteuer dient die beigefügte Hilfstafel. 
55. 
(1) Dem Steuerpflichtigen ist ein Steuerbescheid nach Anleitung des Musters 3 zu erteilen. 
Er hat zu enthalten 
den Betrag der zu zahlenden Besitzsteuer, 
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Steuer, 
die Höhe des Endvermögens, dessen Feststellung für eine spätere Veranlagung zur 
Besitzsteuer maßgebend ist, *r- 
eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel- 
kesten und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzu- 
legen sind, »» 
die Anweisung zur Entrichtung der Besitzsteuer in den gesetzlichen Teilbeträgen 
innerhalb der vorgeschriebenen Zahlungsfristen, « «» 
einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung der späteren Teilbeträge, 
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle. 1 
(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung des steuer- 
baren Vermögens von der Besitzsteuererklärung abgewichen worden ist. Eine Begründung der 
Abweichungen ist nicht erforderlich.
	        
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