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8 28.
() Dem Steuerpflichtigen ist ein Kriegssteuerbescheid nach Anleitung der Muster 5, 6 und Kriegssteuer-
6a zu erteilen. Er hat zu enthalten bescheid.
den Gesamtbetrag der zu zahlenden Kriegsabgabe, fer 5, 6
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Abgabe, 3
eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechts-
mittelfristen und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel ein-
zulegen sind, ·
die Anweisung zur Entrichtung der Kriegsabgabe innerhalb der vorgeschriebenen
Zahlungsfristen,
einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung der späteren Teilbeträge
sowie auf die Verpflichtung zur Verzinsung der bis zum 1. Juli 1917 noch nicht
gezahlten Abgabebeträge,
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle,
eine Belehrung über die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde-
rungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihe des Deutschen Reichs an
Zahlungs Statt. «
(2)DerBescheid,durchdendieAbgabe»nurvorläufigfestgesetztwird,«enthältstattder
Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die spätere endgültige Festsetzung und eine Belehrung
über die Vorschriften des § 28 Abs. 2, § 30 des Gesetzes.
(3) In dem Kriegssteuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung des
Vermögenszuwachses, des Vermögens und des Mehrgewinns von der Steuererklärung abgewichen
worden ist. Eine Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich.
(4c) Dem Inhaber eines Lehens-, Fideikommisses oder Stammguts (§8 11 des Gesetzes) ist auf
Verlangen der auf eine Vermehrung des Lehens-, Fideikommiß= oder Stammgutvermögens ent-
fallende Betrag der Abgabe mitzuteilen.
8 20.
Für die Festsetzung eines Zuschlags gemäß " 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes, § 25 Zuschlag-
Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes scheiden die nach § 10, § 19 Abs. 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 22 des
Kriegssteuergesetzes unerhoben bleibenden Beträge aus.
)Die aus einer Anderung der Veranlagung der Gesellschaft sich ergebende anderweite
Berechnung des nach § 10 des Kriegssteuergesetzes unerhoben bleibenden Betrags der Abgabe
des Gesellschafters ist von Amts wegen vorzunehmen.
g 30.
() Ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorliegen, entscheidet die Freilassung
Oberbehörde, wenn die Gewinnbeträge aus dem Eigentume der Gesellschaft ausgeschieden sind. moinnütiben.
Gegen die Entscheidung der Oberbehörde steht der Gesellschaft binnen vier Wochen die Beschwerde keine hgor-
an die oberste Landesfinanzbehörde offen. wendeten
(2) Sind die Gewinnbeträge im Eigentume der Gesellschaft verblieben, so entscheidet darüber, (Gewinn-
ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorliegen, die oberste Landesfinanz- gen.
behörde im Einverständnisse mit dem Reichskanzler und im Falle einer Meinungsverschiedenheit
der Bundesrat.
(0 Der Antrag auf Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes ist
binnen einem Monat nach Zustellung des endgültigen Bescheids bei dem zuständigen Besitzsteuer-
amte zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist die vorläufige Außerhebungsetzung
des entsprechenden Abgabebetrags anzuordnen.