Freistellung
außerordent-
licher Ver-
mögensan-
fälle, Be-
willigung
einer ander-
weiten Be-
rechnung des
Vermögens-
uwachses
oder Mehr-
gewinns
durch den
Bundesrat.
Erhebung.
8.
ug
— 468 —
8 31.
(1) Ist nach Ansicht des Besitzsteueramts die Anwendung des § 36 des Gesetzes gerecht-
fertigt, so kann das Besitzsteueramt die Erhebung des entsprechenden Abgabebetrags vorläufig
aussetzen und dem Steuerpflichtigen anheimstellen, binnen einem Monat die Befreiung eines ein-
zelnen außerordentlichen Vermögensanfalls von der Abgabe oder eine anderweite Berechnung
des Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns beim Bundesrate zu beantragen. Derartige Anträge
sind beim Besitzsteueramt anzubringen und mit einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde
durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzulegen. Den einzelnen
außerordentlichen Vermögensanfällen im Sinne des § 36 des Gesetzes stehen gleich Vermögens-
beträge, die nachweislich aus der Veräußerung ausländischen Grund= oder Betriebsvermögens
herrühren und solche zum ausländischen Grund= oder Betriebsvermögen gehörige Gegenstände,
die während des Veranlagungszeitraums ins Inland verbracht worden sind.
(2) Stellt sich heraus, daß im Ausland befindliche Wertpapiere oder Forderungen gegen
ausländische Schuldner einen geringeren als den bei der Veranlagung der Kriegssteuer ange-
nommenen Wert gehabt haben, so ist die oberste Landesfinanzbehörde ermächtigt, auf Antrag
eine dem nachgewiesenen tatsächlichen Werte entsprechende Berechnung des Vermögenszuwachses
oder Mehrgewinns zu bewilligen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist der aus der Mitberück-
sichtigung dieser Wertpapiere oder Forderungen sich ergebende Abgabebetrag ohne Sicherheits-
leistung zu stunden; ein solcher Antrag kann schon bei Abgabe der Steuererklärung gestellt werden.
32.
Uber die Erhebung der Kriegsabgabe werden zwei Bücher geführt, ein Kriegssteuersoll-
buch und ein Kriegssteuereinnahmebuch. Das Sollbuch umfaßt die Erhebung aller drei Teil-
beträge der Kriegsabgabe, das Einnahmebuch den Zeitraum des Rechnungsjahrs.
§ 33.
(1) Das Sollbuch ist nach dem Muster 7 zu führen. Durch das Sollbuch ist zugleich der
rechtzeitige Eingang der fälligen Teilbeträge der geschuldeten Kriegsabgabe sowie der Ablauf der
bewilligten Zahlungsfristen zu überwachen.
(2) Das Besitzsteueramt hat nach der Veranlagung auf Grund der festgestellten Kriegssteuer-
listen A und B für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 4
aufzustellen; das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen und auf dem Titelblatte mit Feststellungs-
bescheinigung zu versehen. « ·
(3)DieErhöhungoderHerabsetzungderzumSoIIgestelltenKriegsabgabeimRechtsmittel-,
Berichtigungs-,Neu-oderNachveranlagungsverfahren(§38Abf.8,§48Abs.2,§44Abf.2,
§ 66 Abs. 1, § 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes) kommt in den Spalten 5 und 6 zur Darstellung.
Die Inabgangstellung des Sollbetrags infolge Uberweisung der Kriegsabgabe bei Verlegung des
Wohnsitzes des Steuerpflichtigen erfolgt in Spalte 6. Die Ausfüllung dieser Spalten erfolgt
durch die Hebestelle. Die Spalte 7 (Berichtigtes Soll) ist erst beim Abschluß des Sollbuchs
auszufüllen.
(4) Das Sollbuch wird am 31. März 1919 durch die Hebestelle in den Spalten 5 ff. auf-
gerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 13 verbliebenen Rückstände werden in die Rest-
nachweisung (§ 43) übernommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs ist von einem an der
Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß die nach Spalte 13 verbliebenen
Rückstände sämtlich in die Restnachweisung übertragen worden sind.
8 34.
(1) Das Einnahmebuch ist nach Muster 8 für je ein Rechnungsjahr zu führen. Abweichungen
in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zustimmung des Reichskanzlers zulässig.
(Der Nachweis der erstatteten oder zurückgezahlten Kriegsabgabebeträge ist in einem
Anhang zum Kriegssteuereinnahmebuche zu führen. Muster 9 dient hierfür als Anhalt.