Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Besitzsteueramt 
  
  
Kriegssteuerliste B Nr. 
  
Eine die beiden ersten 
Kriegsgeschäftsjahre umfas- 
sende Steuererklärung zum 
Swecke der vorläufigen Fest- 
etzung der Kriegsabgabe ist 
bis zum 
31. Januar 1917 
abzugeben. Die 
Steuererklärung zum Zwecke 
der endgültigen Festsetzung 
der Kriegsabgabe ist binnen 
sechs Monaten nach Ablauf 
es letzten Kriegsgeschäfts- 
jahrs abzugeben. In dieser 
rauchen die in der ersten 
Kriegssteuererklärung bereits 
gemachten Angaben nicht 
wiederholt zu werden. 
Die Ergebnisse aller 
Kriegsgeschäftsjahre find 
in der bis zum 31. Januar 
1917 abzugebenden Steu- 
ererklüärung anzugeben, 
wenn sie bis dahin be- 
reits sestgestellt sinb. 
weitere 
  
  
  
Muster 4. 
(Ausführungsbestimmungen *§ 10.) 
(Sitz der Gesellschaft) 
zu einer außerordentlichen Kriegsabgabe. 
  
I. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft rechnet vom 
II. Der Geschäfts-(Bilanz-) Gewinn betrug") 
a) in den für die Berechnung des Durchschnittsgewinns 
maßgebenden fünf den Kriegsgeschäftsjahren voran- 
gegangenen Jahren, und zwar « 
VVM..·................................. 19 bis .19 
-................................... 19 -................................... 19 
-...·......................·....... 19 — 19 
- 19 19 
-................................... 19........ -.-................................. 19........ 
b) in den Kriegsgeschäftsjahren, deren erstes noch den 
Monat August 1914 umfaßt, und zwar 
von 19 biss. 19 
-................................. 19......... - 19. 
3A9 19 -................................... 19......... 
III. Das Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft betrug 
in den Kriegsgeschäftsjahren 
Mark 
von. 19 bis. 19 n. 
-.............·............... 19 -............................ 19..........................·.. 
-............................. 19. 19üüü 
  
  
  
  
  
  
— 
Davon waren bezw. 
sind eingezahlt 
Mark 
  
Bei eingetretenen Veränderungen sind die einzelnen Zeitabschnitte erfichtlich zu machen. 
*) Soweit die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der in Betracht 
kommenden Friedensjahre (§ 17 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre § 15 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen 
Beschlüsse der Generalversammlungen nicht bereits gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitende 
Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 dem Besitzsteueramt eingereicht wurden, find sie 
der Kriegssteuererklärung beizufügen. 
89
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.