Besitzsteueramt
Kriegssteuerliste B Nr.
Eine die beiden ersten
Kriegsgeschäftsjahre umfas-
sende Steuererklärung zum
Swecke der vorläufigen Fest-
etzung der Kriegsabgabe ist
bis zum
31. Januar 1917
abzugeben. Die
Steuererklärung zum Zwecke
der endgültigen Festsetzung
der Kriegsabgabe ist binnen
sechs Monaten nach Ablauf
es letzten Kriegsgeschäfts-
jahrs abzugeben. In dieser
rauchen die in der ersten
Kriegssteuererklärung bereits
gemachten Angaben nicht
wiederholt zu werden.
Die Ergebnisse aller
Kriegsgeschäftsjahre find
in der bis zum 31. Januar
1917 abzugebenden Steu-
ererklüärung anzugeben,
wenn sie bis dahin be-
reits sestgestellt sinb.
weitere
Muster 4.
(Ausführungsbestimmungen *§ 10.)
(Sitz der Gesellschaft)
zu einer außerordentlichen Kriegsabgabe.
I. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft rechnet vom
II. Der Geschäfts-(Bilanz-) Gewinn betrug")
a) in den für die Berechnung des Durchschnittsgewinns
maßgebenden fünf den Kriegsgeschäftsjahren voran-
gegangenen Jahren, und zwar «
VVM..·................................. 19 bis .19
-................................... 19 -................................... 19
-...·......................·....... 19 — 19
- 19 19
-................................... 19........ -.-................................. 19........
b) in den Kriegsgeschäftsjahren, deren erstes noch den
Monat August 1914 umfaßt, und zwar
von 19 biss. 19
-................................. 19......... - 19.
3A9 19 -................................... 19.........
III. Das Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft betrug
in den Kriegsgeschäftsjahren
Mark
von. 19 bis. 19 n.
-.............·............... 19 -............................ 19..........................·..
-............................. 19. 19üüü
—
Davon waren bezw.
sind eingezahlt
Mark
Bei eingetretenen Veränderungen sind die einzelnen Zeitabschnitte erfichtlich zu machen.
*) Soweit die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der in Betracht
kommenden Friedensjahre (§ 17 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre § 15 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen
Beschlüsse der Generalversammlungen nicht bereits gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitende
Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 dem Besitzsteueramt eingereicht wurden, find sie
der Kriegssteuererklärung beizufügen.
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