Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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den Annahmewert der Stücke oder Buchforderungen erreicht oder übersteigt. Eine bare Herauszahlung 
auf hingegebene Kriegsanleihen findet nicht statt. 
Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht bargeldlose Zahlung vorgezogen wird, unter 
Vorlegung des Kriegssteuerbescheids oder durch porto= und gebührenfreie Zusendung oder durch Ubergabe 
der Bescheinigungen der Annahmestellen für Wertpapiere über eingelieferte Stücke der Kriegsanleihen 
oder der Reichsschuldenverwaltung über Ubertragung von Schuldbuchforderungen auf das Konto der 
Reichskasse zu erfolgen. Abgabebeträge, die nach dem 30. Juni 1917 gezahlt werden, sind, soweit die 
Zahlungen nicht durch Bescheinigungen der Annahmestelle für Wertpapiere oder der Reichsschulden- 
verwaltung über hingegebene Kriegsanleihen beglichen werden, vom 1. Juli 1917 ab mit fünf vom 
Hundert zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Abgabe an die Hebestelle abzuliefern. Für die durch die 
Hingabe von Kriegsanleihen beglichenen Beträge ist die Verzinsung bereits im Annahmewert enthalten. 
Gegen den Kriegssteuerbescheid ist d . - 
binnen......... zulässig.D.............................. .—.»......·.......·..-.................... – 
isst... aununnnnnanzrubringen. 
  
  
  
Teilbetrags nicht aufgehalten. 
Unterschrift. 
Die Festsetzung des Vermögens und des Vermögenszuwachses weicht von den Angaben der 
Steuererklärung in folgenden Punkten ab:
	        
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