Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

4. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. 
Vom 3. Dezember 1916. 
— 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetbbl. S. 327) folgende Ver- 
ordnung, betreffend Abänderung der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 55), betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, erlassen: 
1. Dem * 4 werden als Abs. 2 und 3 folgende Bestimmungen eingefügt: 
. Für die Monate November 1916 bis einschließlich April 1917 werden die 
im Abs. 1 bezeichneten Mindestsätze auf monatlich 20 Mark für die Ehefrauen und 
auf monatlich 10 Mark für die sonstigen Berechtigten festgesetzt. 
Die Beträge, welche die bisherigen Sätze übersteigen, werden für die Monate 
November und Dezember 1916 zusammen mit der zweiten Halbmonatsrate im 
Dezember 1916 ausgezahlt. 
2. Folgende Bestimmung tritt als § 12 hinzu: 
Die Familien der aus dem Heeresdienst entlassenen Mannschaften (§ 1 des 
Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener 
Mannschaften, vom " we u nd § 1 der Verordnung) erhalten noch eine 
Halbmonatsrate nach dem Tage der Entlassung als außerordentliche Unterstützung. 
Diese Bestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1916 in Kraft. 
Berlin, den 3. Dezember 1916. 
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich. 
  
5. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung 
über die Höhe der Zinsen, die dem Gemeinvermögen bei der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung gutzuschreiben sind, und über die Berechnung des Kapitalwerts 
der auf Grund des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung festgesetzen Renten. 
Vom 4. Dezember 1916. 
Auf Grund der §§ 1397, 1404 und des § 1476 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung hat 
der Bundesrat 
1. über die Höhe der Zinsen, die dem Gemeinvermögen bei der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung buchmäßig zuzuschreiben sind, 
2. über die Berechnung des Kapitalwerts der auf Grund des Vierten Buches der Reichs- 
versicherungsordnung festgesetzten Renten 
Nachstehendes beschlossen: 
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