Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamt des Innern. 
  
—.—— 
Zu beitehen durch alle Postanstalten und HPuchhandlungen zum Jahrespreise von 8.4. 
Einzelne Nummern werden mit 20 Df. für jeden achtseitigen Druckbogen berechnek. 
  
XIIV. Jahrgang. 
  
  
Berlin, Freitag, den 15. Dezember 1916. 
  
Nl. 54. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Zoll= und Steuerwesen: Amtliche Hand- 
ausgabe der gesetzlichen Vorschriften über den Waren- 
umsatzstempel Seite 529 
Ermächtigung zur gestsetzung der zu versteuernden 
Ucgarettenmengen ........... 529 
ankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
November 91166 530 
3. Medizinal- und Veterinärwesen: Ergänzung der 
Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh. und 
Fleischbeschaugesetze 532 
  
  
  
Ergänzung der Fleischbeschau-Zollordnung. 532- 
Anderung der Bestimmungen über die Fleisch= 
beschau= und Schlachtungsstatistik 
Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in 9“o 
Zollinland eingehende Fleisch 538 
Stempelzeichen nachträglich zugelassener Unter- 
suchungsstellen für ausländisches Fleisch 538 
Erscheinen der Deutschen Arzneitaxe 1917. 533 
OOOOOO 
  
1.Zoll- 
und Steuer wesen. 
  
Der buchhändlerische Vertrieb der vom Reichsschatzamt veranstalteten amtlichen Handausgabe der 
gesetzlichen Vorschriften über den Warenumsatzstempel nach dem Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913 
in der Fassung des Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916 nebst Ausführungsbestimmungen 
und Auslegungsgrundsätzen ist Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8 Mauerstraße 43/44, übertragen 
worden. Der Ladenpreis ist auf 60 9F. für das Stück festgesetzt worden. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1916 beschlossen: 
„Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, aus Billigkeitsgründen für 
einzelne Betriebe, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1916 zum einfachen 
Kriegsaufschlag zu versteuernden Zigarettenmengen gemäß Artikel III Abs. 4 des Gesetzes 
über Erhöhung der Tabakabgaben vom 12. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) selbständig 
festzusetzen, sofern der Betriebsinhaber einen entsprechenden Antrag bis zum 14. Dezember 
Die hiernach bewilligte Menge ist jedoch nicht als 
1916 an Amtsstelle eingereicht hat. 
Kontingentsfuß im Sinne des 
§ 9 der Zigaretten-Kontingentierungsordnung (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich für 1916 S. 227) anzusehen. 
Dessen Festsetzung bleibt 
vielmehr der Entscheidung des Bundesrats vorbehalten."“ 
Berlin, den 14. Dezember 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Meusch el. 
 
	        
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