529
Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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Zu beitehen durch alle Postanstalten und HPuchhandlungen zum Jahrespreise von 8.4.
Einzelne Nummern werden mit 20 Df. für jeden achtseitigen Druckbogen berechnek.
XIIV. Jahrgang.
Berlin, Freitag, den 15. Dezember 1916.
Nl. 54.
Inhalt: 1. Zoll= und Steuerwesen: Amtliche Hand-
ausgabe der gesetzlichen Vorschriften über den Waren-
umsatzstempel Seite 529
Ermächtigung zur gestsetzung der zu versteuernden
Ucgarettenmengen ........... 529
ankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende
November 91166 530
3. Medizinal- und Veterinärwesen: Ergänzung der
Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh. und
Fleischbeschaugesetze 532
Ergänzung der Fleischbeschau-Zollordnung. 532-
Anderung der Bestimmungen über die Fleisch=
beschau= und Schlachtungsstatistik
Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in 9“o
Zollinland eingehende Fleisch 538
Stempelzeichen nachträglich zugelassener Unter-
suchungsstellen für ausländisches Fleisch 538
Erscheinen der Deutschen Arzneitaxe 1917. 533
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1.Zoll-
und Steuer wesen.
Der buchhändlerische Vertrieb der vom Reichsschatzamt veranstalteten amtlichen Handausgabe der
gesetzlichen Vorschriften über den Warenumsatzstempel nach dem Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913
in der Fassung des Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916 nebst Ausführungsbestimmungen
und Auslegungsgrundsätzen ist Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8 Mauerstraße 43/44, übertragen
worden. Der Ladenpreis ist auf 60 9F. für das Stück festgesetzt worden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1916 beschlossen:
„Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, aus Billigkeitsgründen für
einzelne Betriebe, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1916 zum einfachen
Kriegsaufschlag zu versteuernden Zigarettenmengen gemäß Artikel III Abs. 4 des Gesetzes
über Erhöhung der Tabakabgaben vom 12. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) selbständig
festzusetzen, sofern der Betriebsinhaber einen entsprechenden Antrag bis zum 14. Dezember
Die hiernach bewilligte Menge ist jedoch nicht als
1916 an Amtsstelle eingereicht hat.
Kontingentsfuß im Sinne des
§ 9 der Zigaretten-Kontingentierungsordnung (Zentral-
blatt für das Deutsche Reich für 1916 S. 227) anzusehen.
Dessen Festsetzung bleibt
vielmehr der Entscheidung des Bundesrats vorbehalten."“
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Meusch el.