Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Bekanntmachung, 
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland 
eingehende Fleisch. 
  
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547), hat der Bundesrat beschlossen, 
in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein- 
gehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52 
des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen: 
unter lfd. Nr. 129a: 
in Spalte 4 „Wismar, Hauptzollamt“, 
in Spalte 5 „zubereitetes Fleisch und zubereitetes Fett“ 
und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung der Untersuchungs- 
stelle von der Landesregierung bestimmt wird. 
Berlin, den 14. Dezember 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieères. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- 
ländisches Fleisch. 
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung 
des lnteruuchen ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
46) bestimmt: « 
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der 
nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2 
angegebene Name anzuwenden: 
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle 
1. 2. 
Wismar, Hauptzollamt Wismar 
  
Berlin, den 14. Dezember 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieè.#. 
  
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