Volltext : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

ERIIBLIIT

G.:n

d.  Fürsten  2e.  betr.  85

 

M*
Die  in  ver  Königlichen  Declaration  vom  Jahre  1807  den

Standesherren  eingeräumte  Freyheit  von  Zoll  und  Weggeld  wird
bestätiget.  Auch  ist  ihnen  gestattet.  ihre  Natural-Producte  und
Gefälle  aus  ihren  im  Auslande  gelegenen  und  an  ihre  dießseitigen
  Herrschaften  angränzenden  Besitzungen  mauthfrey  einzuführen.


S.  57.
Die  Activ-Lehen  werden  ihnen  feriner  belassen;  jedoch  geht  Sv.  240.

in  allen  streitigen  Lehen=  Sachen  die  Appellation  von  den  Justiz-Canzleyen
  an  das  Königliche  Ober-Appellations-Gericht.  Die
Ritterdienste  können  nur  für  den  Souverain  gefordert  werden,  alle
übrigen  Lehengefälle  bleiben  dem  Mediat-Herrn.

Dazu  die  24.  Verfassungsänderung  v.  4.  Juni  1848,

abgedruckt  in  Anlage  2  Nummer  3.  S.  unten  S.  277  ff.

S.  58.
Die  Standesherren  sind  befugt,  neben  einem  Collegium  für

die  Justiz  und  Policey,  (#.  33.)  auch  neben  andern  Verwaltungs-Beamten
  ein  eigenes  Collegium  für  die  Verwaltung  ihrer  gutsherrlichen
  Einkünfte,  unter  dem  Nahmen  Dominical-Canzley
anzuordnen.

K.  59.

Alle  Mediat-Behörden  haben  in  ihren  Ausfertigungen  die
Vorschriften  der  Königlichen  Stempel-Ordnung  zu  beobachten.

VI.
Ausscheidung  der  Schulden.
K.  60.
Die  verfassungsmäßig  contrahirten  Schulden,  welche  auf  den

mediatisirten  Fürstenthümern,  Grafschaften  und  Herrschaften  haften,
werden,  so  fern  es  noch  nicht  geschehen  ist,  zwischen  dem  Souverain.
und  den  mediatisirten  Herren  nach  Verhälmiß  der  Einkünfte  getheilt,
  welche  jener  erhält,  und  diesen  verbleiben.  Hiernach

 

a)  muß  der  Stand  solcher  Schulden  vor  Allem  hergestellt,
dann  eine  genaue  Bilance  zwischen  den  Einkünften  des
einen  und  andern  Theiles  gezogen,  und  '  nach  dem  Ver-  Sv.  211.