Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Die Bestimmung darüber, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker in 
gewerblichen Betrieben, mit Ausnahme der Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien, zur Herstellung 
von Nahrungs-, Genuß= und Heilmitteln bezogen und verwendet werden darf, bleibt vorbehalten. 
Bis auf weiteres erteilt die Reichszuckerstelle Bezugsscheine auf Grund einer vorläufigen Prüfung der 
nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker gemachten Angaben. 
Den gewerblichen Betrieben stehen gleich landwirtschaftliche Betriebe, in denen Nahrungs-, 
Genuß= und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet werden. 
Für die Verwendung von Zucker zu anderen technischen Zwecken gilt § 2 der Verordnung 
über die Verwendung von Verbrauchszucker vom 3. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 82). 
83. 
llber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter (§ 2) Buch zu 
führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von wem und wann sie Zucker bezogen, in welchen 
Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen. 
1 84. 
Imker haben ihren Bedarf an Zucker zur Bienenfütterung, soweit er nicht durch unversteuerten 
Zucker gedeckt wird, der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stelle anzuzeigen. Diese hat 
die Anmeldung zu prüfen und der Reichszuckerstelle einzureichen. Die Reichszuckerstelle bestimmt, in 
welcher Höhe der angemeldete Bedarf gedeckt werden soll, und stellt Bezugsscheine aus. 
86. 
Zucker, der auf Grund der §§ 2 und 4 bezogen wird, darf nicht an andere abgegeben werden. 
Die Reichszuckerstelle kann Ansnahmen zulassen. - 
86. 
Ver Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen. 
Diies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der Kommunal-= 
verbände abgegeben wird. 
§* V. 
Die im § 14 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vorgeschriebene 
Bestandsaufnahme geschieht gemeindeweise durch die Ortsbehörden nach dem als Anlage 1 beigefügten—. 
Muster (Ortsliste). Die Ortsbehörden haben die ausgefüllten Ortslisten dem Kommunalverbande bis. 
zum 28. April 1916 einzusenden. Die Kommunalverbände haben bis zum 30. April 1916 eine Zu- 
sammenstellung der in ihrem Bezirke vorhandenen Vorräte nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster 
der Reichszuckerstelle einzureichen- ch - gesis 
Die Herstellung der Ortslisten (Anlage 1) liegt den Kommunalverbänden ob. Die Liste für 
die Zusammenstellung der Kommunalverbände (Anlage 2) wird von der Reichszuckerstelle übersandt. 
88. 
· WerZuckerineinemunter§2fallendenBetriebeverwenden will, hat zur Ermittlung seines 
Zuckeranteils der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916 Art und nat des Betriebgd feines 
melden und anzuzeigen, welche Mengen und Arten von Fertigwaren er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 
545 Zum 80. September 1915, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1915 sowie vom 1. Januar bis zum 
" März 1916 hergestellt hat, welche Mengen und Arten von Rohstoffen, insbesondere welche Mengen 
Zucker er hierzu, verwendet hat, und welche Mengen von Fertigwaren, Rohstoffen und Zucker er am 
* Apri in Gewahrsam hat. Zucker, der am 25. April 1916 unterwegs ist, ist unverzüglich 
ach gem Empfange vom Empfänger der Reichszuckerstelle anzuzeigen. "6 
Saweit Aufzeichnungen fehlen, sind Schätzungen zulässig. 
Die Anzeige hat auf einem von der Reichszuckerstelle zu bestimmenden Fragebogen zu erfolgen.
	        
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