Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Die Anmeldung muß die Anzahl und Art (fehlerfreie oder schadhafte) der Labmägen und den 
Ort mnachen, 8 die W sich besinden. bei Labmägen, die nach dem 3. März 1917 im Inland 
anfallen, ist auch der Tag und Ort der Schlachtung sowie die Anzahl der geschlachteten Tiere anzu- 
geben. Etwaige besondere Mitteilungen müssen in deutlicher und verständlicher Form gehalren sein. 
. Die Anmeldung kann durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde erfolgen, die sie nach-Prüfung 
der Vollständigkeit unverzüglich an die Rohfett-Abteilung des Kriegsausschusses! für pflanzliche und 
tierische Ole und Fette, G. m. b. H., in Berlin SW. Friedrichstr. 79a, weitergibt. 
II. 
Das Lieferungsverlangen des Kriegsausschusses erfolgt entweder gegenüber dem einzelnen 
Lieferungspflichtigen oder auf Ersuchen des Kriegsausschusses durch Bekanntmachung der Ortspolizei- 
behörde gegenüber sämtlichen Lieferungspflichtigen des Bezirkes. 
III. 
Bei Behandlung, Aufbewahrung und Sammlung der abzuliefernden Labmägen ist die größte 
Sorgfalt anzuwenden. J 
Die Behandlung hat in folgender Weise zu geschehen: Sofort nach der Schlachtung sind die 
Labmägen mit möglichst „langem Hals" abzuschneiden und trocken zu reinigen. Wasser darf bei der 
Reinigung nicht verwendet werden. Die gereinigten Labmägen sind aufzublasen und zum Trocknen 
au luftiger Stelle aufzuhängen. Nach beendeter Trocknung sind die Labmägen zum Zwecke des Ver- 
sandes anzustechen und glattzustreichen. 4 · » 
Der Lieferungspflichtige kann die Behandlung der Labmägen den dem Kriegsausschuß ange- 
schlossenen Feintalgschmelzen überlassen, welche die Rohfett-Abteilung des Kriegsausschusses allgemein 
oder im Einzelfalle bezeichnet. In diesem Falle hat der Lieserungspflichtige bei der Lostrennung und 
Reinigung nach den im Abs. 2 gegebenen Vorschriften zu verfahren und dafür Sorge zu tragen, daß 
die Labmägen unverzüglich und ohne Beschädigung an die Feintalgschmelze gelangen. 
IV. 
Der Preis für gut aufgeblasene, fehlerfreie Labmägen darf 60 . für das Stück, der Preis für 
schadhafte Labmägen (Stangenmägen) darf 40 9 für das Stück nicht übersteigen. Die Zahlung 
erfolgt binnen 2 Wochen nach dem Tage, an dem die Labmägen an den Kriegsausschuß oder die von 
ihm bezeichneten Stellen abgeliesert worden sind. Einigen sich die Beteiligten nicht über den Preis, 
so erfolgt die Zahlung binnen 2 Wochen nach der endgültigen Festsetzung des Preises durch den 
Kriegsausschuß. · . « 
Für Labmägen, die von dem Besitzer zu einem höheren als dem im Abs. 1 bezeichneten 
Preise erworben worden sind, können bis zum 1. April 1917 Zuschläge zu den im Abs. 1 bezeichneten 
Preien mit der Maßgabe bewilligt werden, daß der Preis für den Labmagen 2. nicht über- 
steigen darf. . 
Für Labmägen, die bei Hausschlachtungen anfallen, kann der Kriegsausschuß besondere Zu- 
schläge bewilligen. 
Uberläßt der Lieferungspflichtige die Behandlung der Labmägen einer Feintalgschmelze 
(vergl. III Abs. 3), so ist von dem Preise die den Feintalgschmelzen für die Behandlung zustehende 
Gebühr in Abzug zu bringen. - «. 
Der Kriegsausschuß setzt die den Feintalgschmelzen zustehende Gebühr für die Behandlung und 
Aufbewahrung frischer Labmägen sowie für die Sammlung und Aufbewahrung bereits behandelter 
Labmägen fest. 
Anträge, welche die Festsetzung von Preisen für Labmägen betreffen, sind an die Rohsett- 
Abteilung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H., in Berlin I#' 
Friedrichstr. 79a, zu richten. 
Berlin, den 1. März 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. 
von Batocki. "·
	        
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