Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

16  1887.

heit  der  Gefangenen  und  die  etwaigen  Ereignisse  in  der  Anstalt,  er  hat  auch,  indem
er  für  Erhaltung  des  Inventariums  verantwortlich  ist,  etwaige  Abgänge  jederzeit
zu  melden.

8.  29.
Beaufsichtigung  der  Gefängulß-Beamten.

Allwöchentlich  zu  verschiedenen  Tageszeiten,  und  bei  besonderen  Veranlassungen
noch  häufiger,  ist  durch  den  Gefängnißvorsteher  eine  Gefängniß-Untersuchung  vorzunehmen,
  bei  welcher  der  Gefangenenaufseher  nicht  mit  in  die  einzelnen  Gefängnisse
  genommen  wird.  Bei  dieser  Untersuchung  hat  sich  der  Gefängnißvorsteher  von
der  sicheren  Verwahrung,  vorschriftsmähigen  Verpflegung,  Reinlichkeit  und  Beschäftigung
  der  Gefangenen  zu  überzeugen,  die  Beschwerden  der  letzteren  zu  prüfen
und  möglich  sofort  zu  erledigen.  Auf  die  Gesuche  aber,  welche  außer  der  Umgangszeit
  von  Gefangenen  eingehen,  und  welche  die  Gefangenenaufseher  ohne  Zeitverlust
  anzumelden  haben,  ist  sofort  zu  versügen.  Ueber  jede  Gesängniß-Untersuchung
  ist  eine  Registratur  aufzunehmen,  in  welcher  das  Ergebniß  der  Untersuchung
  niedergelegt  wird.  Diese  Registraturen  sind  zu  besonderen  Akten  zu
bringen.

Gefängnißvorsteher  bei  dem  Landgerichtsgefängniß  zu  Rudolstadt,  in  welchem
zugleich  die  Gefangenen  des  Amtsgerichts  Rudolstadt  venwahrt  werden,  ist  der
Landgerichtspräsident,  bei  den  Amtsgerichtsgefängnissen  der  Amtorichter  beziehungsweise
  bei  den  mit  mehreren  Amterichtern  besetzten  Amtsgerichten  der  aufsichtführende
Amtsrichter.

Der  Landgerichts-Präsident  kann  die  Funktionen  des  Gefängnißvorstehers  bei
dem  Landgerichtsgefängniß  ganz  oder  theilweise  dem  Untersuchungsrichter  oder  einem
anderen  Mitgliede  des  Landgerichts  übertragen.

Die  Amtsrichter  beziehungsweise  aufsichtführenden  Amtsrichter  haben  alljährlich
  und  zwar  längstens  bis  zum  15.  Januar  über  den  Zustand  der  amtsgerichtlichen
  Gefängnisse  und  etwaige  bei  den  vorgeschriebenen  Revisionen  hervorgetretene
Uebelstände  an  den  Landgerichtspräsidenten  zu  berichten;  Letzterer  überreicht  die
gesammelten  Berichte  mit  seinem  eigenen  Berichte  über  das  Landgerichtsgefängniß
dem  Fürstlichen  Ministerium,  nachdem  vorher  dem  Ersten  Staatsanwalt  Gelegenheit
zur  Aeußerung  gegeben  worden  ist.