— l47 —
c) Erstreckt sich eine deutsche Kleinbahn oder Straßenbahn ohne Betriebswechsel in
ausländisches Gebiet, so gilt die Reichsgrenze als Tarifgrenze. Die hiernach zum
Zwecke der Steuerberechnung aufzustellenden Tarifsätze werden auf Vorschlag der
Kleinbahn= oder Straßenbahnverwaltung von der Eisenbahn-Aussichtsbehörde fest-
gesetzt.
Die Landesregierungen haben die von ihnen auf Grund der Ermächtigungen in a bis d getroffenen
Bestimmungen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.
() Der Verkehr auf Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen im Ausland ist abgabefrei,
soweit er die Grenze nicht überschreitet; der Verkehr auf Strecken ausländischer Eisenbahnver-
waltungen im Reichsgebiet ist der Abgabe unterworfen, soweit er die Grenze nicht überschreitct.
Privatanschlußfrachten und andere örtliche Gebühren, die im Juland entstehen, sind der
Abgabe in allen Fällen unterworfen.
g 4.
Zum § 4 Abs. 3 des Gesetzes.
1) Im Güterverkehre zwischen deutschen und ausländischen Orten sowie im Verkehre vom 4. Inter-
oAusland zum Ausland durch das Reichsgebiet (internationaler Güterverkehr) ist die Abgabe, nationoler
sobald sie nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes in die direkten Tarife eingerechnet ist, nach dem Teil Verkehr.
des Beförderungspreises zu berechnen, der von den deutschen Vahnen auf deutscher Strecke in
den Gesamtbeförderungspreis eingerechnet ist.
2) Bis zur Einrechnung der Abgabe in die direkten Tarife ist die Abgabe
a) im Verkehre deutscher Stationen mit dem Ausland nach dem Beförderungspreise
zu berechnen, der erhoben werden würde, wenn das Gut von oder nach der auf
dem Leitungswege liegenden Grenzstation nach den ordentlichen Klassen des deutschen
Tarifs zu befördern wäre. Wenn die Verkehrsleitung zeitlich wechselt, so ist der
kürzeste Leitungsweg maßgehend;
h) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen,
der zu erheben wäre, wenn das Gut auf dem deutschen Durchlauf nach den ordent-
lichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe unter-
worfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis ist
jedoch soweit zu ermäßigen als es notwendig ist, um die Ablenkung des Gutes,
insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden.
. §5—
Zum 85 des Gesetzes. 6
(1) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif= oder vertragsmäßigen Ge= 5. Beförde-
bühren, die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter auf dem Schienen= rungspreis.
wege von der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch besonders zu
berechnende Abfertigungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach §§ 44, 60 der Eisenbahn-Verkehrs-
Ordnung, Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes innerhalb der Bahn-
hofsanlagen.
(#2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so ist
die Abgabe von der Gesamigebühr zu berechnen. «
86.
Zum 87 Abs. 2 des Gesetzes. «
(1)DerZeitpuuktderEinrechtnmgder-AbgabeindieeinzelnenTarifebleibtbei-Eisenbahn-ssEiytechk
verwaltungen überlassen. " ung in die
(2 Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beförderung von Abrundung.
Personen, Reisegepäck und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet wird. 6