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(2) Zu den bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstehenden, dem Erwerbspreis zuzuschlagenden
Kosten gehören die Kosten für Beförderung einschließlich etwaiger Kosten für Umladung, Lagerung
oder irgendwelche andere Behandlung der Kohlen auf dem Wege bis zum Orte der Grenzeingangsstelle
sowie die Kosten für Versicherung.
8 50.
Der Versteuerung der in Osterreich oder Ungarn gewonnenen Kohle ist bis auf weiteres nur
der Erwerbspreis zugrunde zu legen.
51.
Die aus dem Ausland eingeführte Kohle ist, sofern nicht § 1 anzuwenden ist, vom Empfänger
der Steuerstelle, bei der die Kohle zum freien Verkehr abgefertigt werden soll, mit einem Vordruck
nach Muster 10 in doppelter Ausfertigung zur Versteuerung anzumelden.
§ 52.
Die Steueranmeldungen über eingeführte Kohle sind von der Steuerstelle in ein nach Muster 11
zu führendes Kohlensteuer-Anmeldungsbuch einzutragen.
g ög.
Der Erwerbspreis und die bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstandenen Kosten sind
in der Steueranmeldung in deutscher Währung anzugeben. Für die Umrechnung von fremder
Währung in deutsche Währung ist der zuletzt bekanntgegebene Inlandskurs maßgebend.
§ 54.
Der Steueranmeldung sind die vom Verkäufer der Kohlen ausgestellte Rechnung, die Fracht-
papiere und die sonstigen Belege, die über den Erwerbspreis, über die bis zum Orte der Grenz-
eingangsstelle entstandenen Kosten und über das Gewicht der zur Abfertigung zum freien Verkehr
angemeldeten Sendung Aufschluß geben, beizufügen. Hat der Verkäufer über dieselbe Sendung
mehrere Rechnungen erteilt, z. B. eine Rechnung über den Verkausspreis und eine zweite über von
ihm verauslagte Kosten, so sind der Steueranmeldung sämtliche Rechnungen beizufügen.
8 55.
Bei der im kleinen Grenzverkehre, d. h. im gewöhnlichen grenznachbarlichen Verkehr ein-
geführten, nicht zum Handel bestimmten Kohle kann von der Beifügung der Rechnung und der
sonstigen Belege abgesehen werden, wenn gegen die Richtigkeit des angemeldeten Wertes und
Gewichts keine Bedenken bestehen. In diesem Falle genügt bei Steuerbeträgen bis zu 10 Mark
mündliche Anmeldung.
56.
(11 Die Steuer für die eingeführte Kohle ist zu entrichten, bevor die Kohle zum freien Ver-
kehr abgelassen wird. Wo das Verkehrsbedürfnis es erfordert, kann nach näherer Bestimmung
der obersten Landesfinanzbehörde zugelassen werden, daß, vorbehaltlich der späteren genauen Fest-
setzung des Steuerbetrags, die Kohle vorläufig auf Grund eines angenommenen Durchschnittswerts
versteuert wird.
22) Wenn gegen die Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen keine Bedenken bestehen oder wenn
der Steuerpflichtige für die fällig werdenden Beträge Sicherheit leistet, kann die oberste Landesfinanz-
behörde zulassen, daß die eingeführten Kohlenmengen zunächst ohne Entrichtung der Steuer zum freien
Verkehr abgelassen und daß die in Zeitabschnitten bis zu höchstens einem Monat so abgelassenen
Kohlenmengen erst am Ende dieses Zeitabschnitts versteuert werden.
57.
Die obersten Landesfinanzbehörden können vorschreiben, daß bei der Einfuhr von Kohlen auch
Mengen unter 100 kg zur Versteuerung angemeldet werden müssen.
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Muster c
Luster 11