Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Anleitung zum Gebrauche. 
(Ziffer 1 bis 4 für den Anmelder, Ziffer 5 und 6 für bie Steuerstelle.) 
1. Für jebe Kohlenart (Steinkohlen, Braunkohlen, Braunpreßkohlen) und für die zum Satze von 20 v. H. und von 
10 v. H. des Wertes steuerpflichtigen Kohlen ist je eine besondere Anmeldung in doppelter Ausfertigung abzugeben. 
2. Ist über die zur Versteuerung angemeldeten Kohlen von der Wertprüfungsstelle eine Auskunft gemäß 8§§ 34 
bis 38 der Ausführungsbestimmungen erteilt worden, so ist der Ausstellungstag der Wertanmeldung in Spalte 4 anzugeben. 
3. Das Gewicht jeder einem besonderen Preise oder Werte unterliegenden Menge ist bis auf 100 kg (eine 
zehntel Tonne) anzumelden. 
4. Die Spalte 12 ist aufzurechnen. 
5. Der Steuerbetrag ist aus der Summe der Angaben in der Spalte 14 zu berechnen. 
6. Sind von einem Steuerpflichtigen in einem Monat mehrere Steueranmeldungen über inländische Kohlen 
abgegeben worden, so sind die Steuerbeträge der einzelnen Anmeldungen auf einer dieser Anmeldungen zusammenzustellen. 
Von der so erhaltenen Gesamtsteuerschuld ist der dem Steuerpflichtigen etwa zustehende Vergütungsbetrag abzuziehen. 
In den übrigen Steueranmeldungen ist auf die Anmeldung, die die Zusammenstellung enthält, zu verweisen und die 
Nummer des Eintrags des Einnahmebuchs zu vermerken. Die Zusammenstellung der Steuerbeträge ist nicht erforderlich, 
wenn in dem betreffenden Monat keine Vergütung anzurechnen ist oder wenn die anzurechnende Vergütung auf den 
Steuerbetrag einer Anmeldung, der größer ist als der Vergütungsbetrag, angerechnei werden kann.
	        
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