Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Bildung
desselben.

Amt  der  Bezirksausschuß-



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8.  alle  Angelegenheiten,  welche  sonst  noch  durch  die  Gemeindeordnungen  oder
andere  Landesgesetze  der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  zugewiesen  werden.

612.  B.  Zur  Berathung  wird  der  Bezirksausschuß  zugezogen

1.  bei  allgemeinen,  das  Interesse  des  Bezirks  betreffenden  polizeilichen  Maßregeln,
insofern  nicht  Gefahr  im  Verzuge  ist;

2.  bei  der  Frage  über  die  Befürwortung  von  Staatsbeihülfen  zu  communlichen
Straßenbauten;

3.  bei  den  Wahlen  der  Sachverständigen  in  Expropriationssachen;

4.  bei  der  Begutachtung  von  Anträgen  auf  Berichtigung  von  Wasserläufen;

5.  in  allen  anderen  Fällen,  in  welchen  die  Begutachtung  durch  den  Bezirksausschuß
  durch  besondere  Bestimmung  vorgeschrieben  ist,  oder  durch  die  vorgesetzte  Behörde
erfordert  oder  von  der  Amtshauptmannschaft  aus  eigener  Bewegung  für  zweckmäßig
erachtet  wird.

13.  Der  Bezirksausschuß  besteht  unter  dem  Vorsitze  des  Amtshauptmanns  aus
mindestens  acht  Mitgliedern.

Das  Ministerium  des  Innern  kann  auf  Antrag  oder  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses
  diese  Zahl  erhöhen.

Die  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  werden  von  den  Bezirksversammlungen  frei
gewählt,  jedoch  so,  daß  in  jedem  Ausschusse  zwei  Vertreter  der  Höchstbesteuerten,  zwei
der  Stadtgemeinden  und  zwei  der  Landgemeinden  sein  müssen.

Die  allgemeinen  Bedingungen  der  Wählbarkeit  für  den  Bezirksausschuß  sind  dieselben,
  wie  für  die  Bezirksversammlung  (8§§  17  und  18  des  Gesetzes,  die  Bildung  von
Bezirksverbänden  und  deren  Vertretung  betreffend,  vom  heutigen  Tage).

&  14.  Das  Amt  eines  Bezirksausschußmitglieds  ist  ein  Ehrenamt.

Die  Wahl  der  Bezirksausschußmitglieder  erfolgt  jedesmal  auf  sechs  Jahre.

Aller  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus.  Ueber  den  erstmaligen  Austritt  entscheidet
das  Loos.

Ein  ausscheidendes  Mitglied  ist  berechtigt,  seine  Wiederwahl  für  die  nächsten  sechs
Jahre  abzulehnen.

Im  Uebrigen  gelten  wegen  des  Rechtes  zur  Ablehnung  oder  Niederlegung  des
Amtes  eines  Mitglieds  des  Bezirksausschusses  dieselben  Grundsätze,  welche  durch  die
Gemeindeordnungen  für  die  Ablehnung  oder  Niederlegung  eines  Gemeindeamts  vorgeschrieben
  sind.

Ueber  das  Vorhandensein  von  Ablehnungsgründen  entscheidet  der  Bezirksausschuß.
Demselben  steht  es  frei,  ausnahmsweise  auch  noch  aus  anderen  Gründen,  als  den  in
den  Gemeindeordnungen  angegebenen,  von  der  Annahme  der  Wahl  zu  entbinden,