Der deutsch-schweizerische Niederlassungsvertrag.
Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den
Staatsverträgen.
Von
Dr. AFFOLTER, Regierungsrath in Solothurn.
Der gegenwärtig geltende deutsch -schweizerische Niederlassungsvertrag
wurde abgeschlossen am 31. Mai 1890, ratificirt
von der Schweiz am 26. Juni und vom deutschen Reiche am
27. Juni gleichen Jahres. Dieser Vertrag ist an Stelle des Vertrages
vom 27. Juni 1876 getreten, welcher am 20. Juni 1889
von Deutschland gekündet worden ist. Die Gründe dieser Kündigung
können für unsere, lediglich die rechtliche Seite des Vertrages
ins Auge fassende Studie ausser Betracht fallen, zumal
dieselben nicht das Gewicht besitzen, eine Erklärung besonderer
Punkte des gegenwärtigen Vertrages zu bieten.
Der neue Vertrag unterscheidet sich inhaltlich nur in untergeordneter
Weise von dem früheren Vertrage und zeigt überhaupt
das bei den Niederlassungsverträgen der europäischen Staaten
übliche Gepräge.
Artikel 1 des Vertrages stimmt wörtlich überein mit Art. 1
des früheren Vertrages und mit Art. 1 des französisch-schweizerischen
Niederlassungsvertrages.
Der erste Absatz lautet:
„Die Deutschen sind in jedem Kanton der Eidgenossenschaft
in Bezug auf Person und Eigenthum auf dem nämlichen
Fusse und auf die nämliche Weise aufzunehmen und zu be-