Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

Der  deutsch-schweizerische  Niederlassungsvertrag.

Zugleich  ein  Beitrag  zur  Lehre  von  den
Staatsverträgen.

Von
Dr.  AFFOLTER,  Regierungsrath  in  Solothurn.

 

Der  gegenwärtig  geltende  deutsch  -schweizerische  Niederlassungsvertrag
  wurde  abgeschlossen  am  31.  Mai  1890,  ratificirt
von  der  Schweiz  am  26.  Juni  und  vom  deutschen  Reiche  am
27.  Juni  gleichen  Jahres.  Dieser  Vertrag  ist  an  Stelle  des  Vertrages
  vom  27.  Juni  1876  getreten,  welcher  am  20.  Juni  1889
von  Deutschland  gekündet  worden  ist.  Die  Gründe  dieser  Kündigung
  können  für  unsere,  lediglich  die  rechtliche  Seite  des  Vertrages
  ins  Auge  fassende  Studie  ausser  Betracht  fallen,  zumal
dieselben  nicht  das  Gewicht  besitzen,  eine  Erklärung  besonderer
Punkte  des  gegenwärtigen  Vertrages  zu  bieten.

Der  neue  Vertrag  unterscheidet  sich  inhaltlich  nur  in  untergeordneter
  Weise  von  dem  früheren  Vertrage  und  zeigt  überhaupt
das  bei  den  Niederlassungsverträgen  der  europäischen  Staaten
übliche  Gepräge.

Artikel  1  des  Vertrages  stimmt  wörtlich  überein  mit  Art.  1
des  früheren  Vertrages  und  mit  Art.  1  des  französisch-schweizerischen
  Niederlassungsvertrages.

Der  erste  Absatz  lautet:

„Die  Deutschen  sind  in  jedem  Kanton  der  Eidgenossenschaft
  in  Bezug  auf  Person  und  Eigenthum  auf  dem  nämlichen
Fusse  und  auf  die  nämliche  Weise  aufzunehmen  und  zu  be-