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In Der Absender zahlt die Gebühr für die Eilbestellung (v) voraus oder überläßt die Zahlung
dem Empfänger, je nachdem er hinzufügt „Bote bezahlt“ oder nicht.
IV Gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen, Postanweisungen nebst den Geldbeträgen,
gewöhnliche und eingeschriebene Pakete bis 5 kg und Sendungen mit einer Wertangabe bis 800 .#
und bis 5 kg überbringt der Eilbote selbst, dagegen bei schwereren Paketen und bei Sendungen mit
höherer Wertangabe nur die Paketkarte oder den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist
berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Wertgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorüber-
gehend zu erweitern und die unter V feslgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; anderseits kann
sie für Wertsendungen, Postanweisungen oder Pakete die Nacht-Eilbestellung beschränken.
V Für die Eilbestellung sind zu entrichten:
A. wenn sie der Absender vorauszahlt,
1. für jede Briefsendung, jede Postanweisung, jeden Wertbrief, jeden Abliefe-
rungsschein und jede Paketkarte
im Ortsbestellbezirkeeeee .. . .. 25 Pf.,
im Landbestellbezirkte.... . .. .. 60 -
im Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts jedoch die wirklichen Botenkosten,
zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen angemessenen Betrag
zu hinterlegen hat, mindestens aber 25 Pf.;
2. für jedes Paket
im Ortsbestellbezireeeee :: 40 Pf.,
im Landbestellbezirke... .... 90 ;
B. wenn der Empfänger den Botenlohn zu zahlen hat, bei allen Sendungen die wirk-
lichen Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der Gegenstände zu A 1 und
40 Pf. für ein Paket.
VI Trägt ein Bote mehrere Eilsendungen an denselben Empfänger gleichzeitig ab, für die diesem
die Zahlung des Botenlohns überlassen ist, so ist zu erheben:
1. wenn nur Briessendungen abgetragen werden, für eine Briefsendung der volle
Betrag und für die anderen je 10 Pf.;
4l wenn nur Pakete abgetragen werden, für jedes Paket mindestens 40 Pf.;
4. wenn Briefsendungen und Pakete abgetragen werden, der Botenlohn für die Pakete
und 10 Pf. für jede Briefsendung. -
Was an Eilbestellgeld vorausbezahlt ist, wird dem Empfänger zugute gerechnet. Die für etwa
gleichzeitig abzutragende Telegramme vorausbezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
VII Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die Freimarken zur
Deckung der Gebühren für Beförderung und Eilbestellung (v A nicht aus, so werden die Sätze unter
V B abzüglich des Wertes der die Beförderungsgebübr übersteigenden Freimarken erhoben.
ViII Vom Einlieferungsorte nach einem anderen Postort werden keine Sendungen durch Eilboten
befördert. Dagegen können Sendungen, die einer Postanstalt von einer anderen zugehen, nach einer
dritten durch Eilboten befördert werden, wenn diese nicht über 15 km entfernt ist. In diesen Fällen
muß die Aufschrift unter der Angabe des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten „JIon . . . .
(Bezeichnung der Postanstalt, von der aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eil-
boten“. Für derartige Eilsendungen sind stets die wirklichen Botenkosten, mindestens aber die unter
VA für die Landbestellung festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen
einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen.
IX Hat der Absender den Botenlohn nicht oder nicht voll vorausbezahlt und verweigert der
Empfänger die Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln und dem Absender gegen
Entrichtung der nach V B oder nach vuf zu berechnenden Gebühr zurückzugeben.
2 Auch auf Antrag des Empfängers kann ausnahmsweise Eilbestellung stattfinden, wenn es
der Dienstbetrieb erlaubt. Dann ist der Botenlohn nach V B zu erheben, aber ohne die unter VI vor-
gesehene Ermäßigung bei gleichzeitigem Abtragen mehrerer Gegenstände.
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