Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

W  35.

393

2)  bestimmt,  daß  von  nun  an  Rindvieh  aus  Galizien  in  die  Schlachthäuser  derjenigen
  Städte,  denen  die  Einfuhr  von  österreichischem  Schlachtvieh  im  Dispenswege
  gestattet  ist,  unter  den  seiner  Zeit  an  die  betheiligten  Städte  besonders
bekannt  gegebenen  Bedingungen,  wieder  eingeführt  werden  darf.

Die  voranstehend  in  Ziff.  1  und  2  getroffene  Verfügung  tritt  sofort  in  Wirksamkeit.

München,  den  24.  Oktober  1895.

Frhr.  p.  Feilitzsch.

gosdienst  Nachrichi.

Im  Unmen  Sriner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchstem  Handschreiben  vom
29.  September  ds.  Is.  dem  k.  Hofjagd-Inspektor,
Forstrath  Max  Ritter  von  Krembs,  den
Titel  und  Rang  eines  k.  Oberforstrathes
gebührenfrei  zu  verleihen  geruht.

Hoftitel-Verleihung.

Im  Namen  Sriner  MMujestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom
27.  September  ds.  Is.  allergnädigst  bewogen
gefunden,  der  Wittwe  Marie  Broili,  In.
haberin  der  Firma  C.  A.  Venino's  Erben
in  Würzburg,  den  Titel  einer  „Königlich
Bayerischen  Hoflieferantin“  zu  verleihen.

Staatsdienst-Nachrichten.

Im  MxAamen  Seiner  ajestät  des  KNönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit-Der

  General-Sekretär:

v.  Kopplstätter,  Ministerialrath.
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unter'm  28.  Juli  de  Is.  den  Minister-Residenten
  bei  der  Schweizerischen  Eidgenosseuschaft,
  Geheimen  Legationsrath  I.  Klasse,  Kurt
Freiherrn  von  der  Pfordten,  auf  den  Posten
eines  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Ministers  am  k.  Württembergischen
Hofe,  am  Großherzoglich  Badischen  Hofe  und
am  Großherzoglich  Hessischen  Hofe  mit  dem
Sitze  in  Stuttgart  zu  berufen,

unter'm  10.Oktober  ds.  Is.  den  Ministerialrathim
  Staatsministeriumdes  Königlichen  Hauses
und  des  Aeußern,  k.  Geheimen  Rath  Dr.  Okto
Freiherrn  von  Bölderndorff  und  Waradein,
  seinem  allerunterthänigsten  Ansuchen
entsprechend,  auf  Grund  der  Bestimmung  des
8§  22  lit.  C.  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungs-Urkunde
  in  den  bleibenden  Ruhestand  zu  versetzen
  und  demselben  zugleich  in  wohlgefälliger
Anerkennung  seiner  langjährigen  mit  treuer
Hingebung  geleisteten  ausgezeichneten  Dienste
den  Titel  und  Nang  eines  königlichen  Staatsrathes
  im  außerordentlichen  Dienste  zu  verleihen;
  ferner