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Elsaß-Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. Juli 1917, betreffend Anderung
der Postordnung vom 20. März 1900, (Reichs-Gesetzbl. S. 587) folgende Verordnung erlassen:
A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein-
schließlich 29. Januar 1918 eingetreten ist,
am 31. Januar 1918;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Januar 1918 eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. .
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post-
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche
Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungssalle
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom . . . . . . ..
ab"“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben,
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die
Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel-
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser kein
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor-
zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten
Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung
der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar 1918 (Abs. A) abläuft, auf mehrere vorher-
gehende Tage zu verteilen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 4. Oktober 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Rüdlin.
Berlin, Tarl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julins Sitlenfeld, Hofbuchdrucker in Berlin.