Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Bentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Beichsamt des Innern. 
Iu bertiehen durch alle Vostaristalten und Buchhandlungen muin ahrespreise von 8 4. 
Einzelne Nummern werden mit 20 Df. für jeden achtseitigen Druebogen berechnet. 
  
Nr. 39. 
  
  
Berlin, Freitag, den 30. November 1917. 
             
  
mhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Anderun 4. Zoll= und Steuerwesen: Mitberwendung von Hopfen 
7 t Vestimmucsene betreffend den gasachene unper fut als Ersatzstoff bei der Herstellung von Tabakerzeuguissen 
Übergangswirtschat Seite 405 
2. Handels= und Gewerbewesen: Anordnungen zu b#r # erwendnng von Havfen kur zur v Herftellung 7 von nicht 
Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel go g 
5. Beilage. Medizinal. und Vete brin ärwesen: Verzeich- 
3. Statistik: Bekanntmachung über eine Nachweisung von nis der zur Annahme von Praktilanten ermächtigten 
Ergebnissen der Volkszählung vom b. Dezember 116 Krankenhäuser und medizinisch-wissenschaftlichen ur 
i............... 
  
  
1. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Bekanntmachung 
zur Abänderung der Bestimmungen vom 28. September 1916 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich S. 297), betreffend den Reichskommissar für UÜbergangswirtschaft. 
Vom 26. November 1917. 
Auf Grund von § 6 der Bundesratsverordnung über die Bestellung eines Reichskommissars 
für Ubergangswirtschaft vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 885) wird bestimmt: 
Artikel I. 
Die Bestimmungen, betreffend den Reichskommissar für lÜbergangswirtschaft, vom 28. September 
1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 297) werden wie folgt geändert: 
1. In den 88 1, 9 und 13 werden die Worte „Staatssekretär des Innern“ durch die 
Worte „Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts“ ersetzt. 
2. Die Bestimmungen in dem § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 erhalten folgende Fassung: 
Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Staatssekretär des Reichswirtschafts- 
amts oder ein von ihm bestellter Vertreter. Der Staatssekretär des Reichs- 
wirtschaftsamts setzt die Tagesordnung auf Vorschlag des Reichskommissars fest. 
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