Uegierungs- Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 8. April 1859.
Wir Carl Alegander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu dem
Gesetze vom 6. Dezember 1853 über die Sporteln und Gebühren der Gerichtsund
Verwaltungs-Behörden Folgendes:
1) Zu dem §. 139 des genannten Gesetzes (Gebühren der Steuereinnehmer
und Kataster-Führer)
wird die Bestimmung unter Nr. 2 lit. d dahin geändert:
„d) bei walzenden Grundstücken, wenn es sich um mehr, als sechs Items
handelt:
in dem unter b erwähnten Falle für jedes weitere Item noch ½ Gr,
in dem unter c erwähnten Falle für jedes weitere Item noch /4 Gr.
2) Zu dem §. 141 desselben Gesetzes (GGebühren der Steuer-Revisions-=Beamten
und der Feldmesser)
wird zusätzlich verordnet:
„E Die Gebühren bei der Katastrirung bleiben gleichfalls auf besonderen
Akkord-Bestimmungen beruhend.“
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