Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Uegierungs-  Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.  8.  April  1859.

Wir  Carl  Alegander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  ꝛc.
verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  nachträglich  zu  dem
Gesetze  vom  6.  Dezember  1853  über  die  Sporteln  und  Gebühren  der  Gerichtsund
  Verwaltungs-Behörden  Folgendes:
1)  Zu  dem  §.  139  des  genannten  Gesetzes  (Gebühren  der  Steuereinnehmer
  und  Kataster-Führer)
wird  die  Bestimmung  unter  Nr.  2  lit.  d  dahin  geändert:
„d)  bei  walzenden  Grundstücken,  wenn  es  sich  um  mehr,  als  sechs  Items
handelt:
in  dem  unter  b  erwähnten  Falle  für  jedes  weitere  Item  noch  ½  Gr,
in  dem  unter  c  erwähnten  Falle  für  jedes  weitere  Item  noch  /4  Gr.
2)  Zu  dem  §.  141  desselben  Gesetzes  (GGebühren  der  Steuer-Revisions-=Beamten
  und  der  Feldmesser)
wird  zusätzlich  verordnet:
„E  Die  Gebühren  bei  der  Katastrirung  bleiben  gleichfalls  auf  besonderen
  Akkord-Bestimmungen  beruhend.“

 

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