Anlage B.
(Ausf. Best. §5 14 und 21 Abs. 1)
Tarbebierordnung.
E. S.0v
81.
(1) Farbebier darj nur aus Malz, Honfen, Hefe und Wasser hergestellt werden; es muß ver-
goren sein.
(2) Farbebier darf, soweit es nicht unter Einhaltung der Bestimmungen der Bierausfuhrordnung
ausgeführt wird, nur an Brauereien abgegeben werden.
82.
Wer Farbebier herstellen und an andere Brauereien abgeben will, bedarf dazu der Genehmigung
der Direktivbehörde. Die Genehmigung ist nur zuverlässigen Brauereiinhabern, die sich den nachstehenden
Bedingungen unterwerfen, und nur unter dem Vorbehalte des Widerrufs zu erteilen.
83.
(i) Mindestens drei Tage vor der ersten Einmaischung ist der Hebestelle eine schriftliche Erklärung
in doppelter Ausfertigung zu übergeben, aus der die Herstellungsart der einzelnen Farbebiersorten
sowie die Art und die Menge der zu verwendenden Braustoffe ersichtlich sein muß.
(2) Nach Prüfung der Erklärung durch den Oberbeamten ist die eine Ausfertigung dem Brauer
zur Aufnahme in das Brauereibelegheft zu übergeben. Die zweite Ausfertigung ist nach Aufnahme
eines entsprechenden Vermerkes in Spalte 12 der Brauereirolle dem Beleghefte der Hebestelle einzu-
verleiben.
(3) Die Erklärung ist beim Betriebe genau zu befolgen.
(4) Bei Anderung der Herstellungsart oder Zusammensetzung der Farbebiere ist innerhalb gleicher
Frist eine neue Erklärung abzugeben.
84.
Wird in der Brauerei neben dem Farbebier auch anderes Bier hergestellt, so muß das Farbe-
bier in besonderen vom Oberbeamten zu genehmigenden Räumen gelagert werden. Das unter Ver-
wendung von anderem Malz als Gerstenmalz bereitete Farbebier ist in besonderen Gefäßen, getrennt
von dem übrigen Farbebier, aufzubewahren.
§ 5.
(u) Uber die Herstellung von Farbebier ist ein Sudbuch gemäß § 33 des Gesetzes und § 66 der
Biersteucr-Ausführungsbesti gen zu führen. .
(2)llberdashcrgcstelltefxsarbebierunddenAbganganFarbebiethatderBrauereiinhaberun
Stelle des Biersteuerbuchs ein Farbebierbuch nach Muster I zu führen.
86.
Jede Versendung von Farbebier ist der Hebestelle vor der Entfernung des Farbebieres aus
der Brauerei mittels einer Anmeldung nach Muster II, die in doppelter Ausfertigung einzureichen ist,
anzuzeigen. Für Farbebier, das mit der vorgeschriebenen Anmeldung an eine andere Brauerei versandt
wird, ist die Biersteuer unter der Voraussetzung nicht zu entrichten, daß der Empfang durch die
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— Muner,
Muner 77