Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

2. Handels- und Gewerbewesen. 
Bestimmungen 
zur Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 23). 
Vom 31. Jannuar 1918. 
Auf Grund der §§ 2, 6 und 7 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Jannuar 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 23) wird bestimmt: ß 
1. 
Die Ubernahmepreise, welche die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in 
Berlin für die von ihr abgenommenen Futtermittel und Hilfsstoffe zu zahlen hat (§ 7 Abs. 1 der 
Verorduung) und die Zuschläge bei Lieferung einschließlich Sack (Sackzuschläge) dürfen für die Tonne 
(1000 Kilogramm) folgende Beträge nicht übersteigen: 
Übernahme= Sack- 
A. Körnerfutter. preis zuschlag 
i 
1. Lupine ...... 400.— :30.— 
2. Rüunkelrübensamen Guckerrüben- und Futterrübensamen) 3350.— 30.— 
3. Kanariensamen 585.— 30,— 
4. Getreideabfälle, soweit sie vor Lieferung des Getreides an die Mühle anfallen, 
nämlich: 
Ahren (Rispenhülsen) jeder Art Getreide, ganz, zerbrochen oder irgend— 
wie zerkleinert, 
Spreu von jeder Getreideart, ganz, zerbrochen oder irgendwie zerkleinert 50.— 60.— 
5. die zu 4 genannten Getreideabsälle fein gemahlen 120.— 30,.— 
6. Reinigungsabfälle der Mühlen aus Getreide: 
a) Trieurabfälle ... 195.— 30.— 
b) Abfälle der Spitz= und Schälmaschinen ... 120,— 30,— 
c) Spreuabfälle .... :-;7,:-0 30, 
7. Spelzschalen (Spelzhülsen) ... 50. 60, — 
8. Spelzschalen Spelöhüllsen fe fein gemahlen Mablaut õ und 6 120, 30, — 
9. Mais (Welschkorn) .. 300, 30. 
B. Abfälle der Müllerei. 
10. Buchweizenschalen 50.— 60, 
11. Buchweizenkleie 130, 3½0.— 
Zu 11: 
Der Preis gilt iire Ware mit höchstens 20 vom Hundert Rohfaser; für jeden 
Hundertteil mehr an Rohfaser ermäßigt sich der Preis um 1### K für die 
Tonne. bersteigt der Rohfasergehalt 30 vom Hundert, so gilt die Ware als 
Buchweizenschalen. 
12. Fußmehl, Ausklopfnehl 120, 30, 
13. Mehle aus Früchten im Sinne der 88 i, 2 2 der Reichsgetreideordnung vom 
21. Juni 1917 Geichs-Geseeol. S. 5 50% die zur menschlichen Ernährung 
nicht geeignet sind . 235, 30,— 
14. Erdnußschalen .. ....·....... 48, 60, — 
15. Erdnußkleie ohne Schalen 100, 30,— 
16. Haferspelzen (Haferhülsen und Haferschalen), Gerstenspelzen . . 50.— 60.—
	        
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