Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

2. Handels- und Gewerbewesen. 
Bestimmungen 
zur Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 23). 
Vom 31. Januar 1918. 
Auf Grund der §§ 2, 6 und 7 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Jannuar 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 23) wird bestimmt: § 
1. 
Die Übernahmepreise, welche die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in 
Berlin für die von ihr abgenommenen Futtermittel und Hilfsstoffe zu zahlen hat (§ 7 Abs. 1 der 
Verordnung) und die Zuschläge bei Lieferung einschließlich Sack (Sackzuschläge) dürfen für die Tonne 
(1000 Kilogramm) folgende Beträge nicht übersteigen: 
Übernahme- Sack- 
A. Körnerfutter. preis zuschlag 
ℳ 
1. Lupine ...... 400,— 30,— 
2. Runkelrübensamen Zuckerrüben- und Futterrübensamen) 350,— 30,— 
3. Kanariensamen 585.— 30,— 
4. Getreideabfälle, soweit sie vor Lieferung des Getreides an die Mühle anfallen, 
nämlich: 
Ähren (Rispenhülsen) jeder Art Getreide, ganz, zerbrochen oder irgend- 
wie zerkleinert, 
Spreu von jeder Getreideart, ganz, zerbrochen oder irgendwie zerkleinert 50,— 60,— 
5. die zu 4 genannten Getreideabfälle fein gemahlen 120,— 30,— 
6. Reinigungsabfälle der Mühlen aus Getreide: 
a) Trieurabfälle ... 195,— 30,— 
b) Abfälle der Spitz- und Schälmaschinen ... 120,— 30,— 
c) Spreuabfälle .... 37,50 30, 
7. Spelzschalen (Spelzhülsen) ... 50. 60, — 
8. Spelzschalen Spelzhülsen  fein gemahlen Mahlgut 5 und 6 120, 30, — 
9. Mais (Welschkorn) .. 300, 30. 
B. Abfälle der Müllerei. 
10. Buchweizenschalen 50,— 60, 
11. Buchweizenkleie 130, 3½0.— 
Zu 11: 
Der Preis gilt für Ware mit höchstens 20 vom Hundert Rohfaser; für jeden 
Hundertteil mehr an Rohfaser ermäßigt sich der Preis um 1,75 ℳ für die 
Tonne. Übersteigt der Rohfasergehalt 30 vom Hundert, so gilt die Ware als 
Buchweizenschalen. 
12. Fußmehl, Ausklopfnehl 120, 30, 
13. Mehle aus Früchten im Sinne der §§ 1, 2  der Reichsgetreideordnung vom 
21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S.  507), die zur menschlichen Ernährung 
nicht geeignet sind  235, 30,— 
14. Erdnußschalen  ........... 48, 60, — 
15. Erdnußkleie ohne Schalen 100, 30,— 
16. Haferspelzen (Haferhülsen und Haferschalen), Gerstenspelzen   50,— 60,—