2. Handels- und Gewerbewesen.
Bestimmungen
zur Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-
Gesetzbl. S. 23).
Vom 31. Januar 1918.
Auf Grund der §§ 2, 6 und 7 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Jannuar 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 23) wird bestimmt: §
1.
Die Übernahmepreise, welche die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in
Berlin für die von ihr abgenommenen Futtermittel und Hilfsstoffe zu zahlen hat (§ 7 Abs. 1 der
Verordnung) und die Zuschläge bei Lieferung einschließlich Sack (Sackzuschläge) dürfen für die Tonne
(1000 Kilogramm) folgende Beträge nicht übersteigen:
Übernahme- Sack-
A. Körnerfutter. preis zuschlag
ℳ
1. Lupine ...... 400,— 30,—
2. Runkelrübensamen Zuckerrüben- und Futterrübensamen) 350,— 30,—
3. Kanariensamen 585.— 30,—
4. Getreideabfälle, soweit sie vor Lieferung des Getreides an die Mühle anfallen,
nämlich:
Ähren (Rispenhülsen) jeder Art Getreide, ganz, zerbrochen oder irgend-
wie zerkleinert,
Spreu von jeder Getreideart, ganz, zerbrochen oder irgendwie zerkleinert 50,— 60,—
5. die zu 4 genannten Getreideabfälle fein gemahlen 120,— 30,—
6. Reinigungsabfälle der Mühlen aus Getreide:
a) Trieurabfälle ... 195,— 30,—
b) Abfälle der Spitz- und Schälmaschinen ... 120,— 30,—
c) Spreuabfälle .... 37,50 30,
7. Spelzschalen (Spelzhülsen) ... 50. 60, —
8. Spelzschalen Spelzhülsen fein gemahlen Mahlgut 5 und 6 120, 30, —
9. Mais (Welschkorn) .. 300, 30.
B. Abfälle der Müllerei.
10. Buchweizenschalen 50,— 60,
11. Buchweizenkleie 130, 3½0.—
Zu 11:
Der Preis gilt für Ware mit höchstens 20 vom Hundert Rohfaser; für jeden
Hundertteil mehr an Rohfaser ermäßigt sich der Preis um 1,75 ℳ für die
Tonne. Übersteigt der Rohfasergehalt 30 vom Hundert, so gilt die Ware als
Buchweizenschalen.
12. Fußmehl, Ausklopfnehl 120, 30,
13. Mehle aus Früchten im Sinne der §§ 1, 2 der Reichsgetreideordnung vom
21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507), die zur menschlichen Ernährung
nicht geeignet sind 235, 30,—
14. Erdnußschalen ........... 48, 60, —
15. Erdnußkleie ohne Schalen 100, 30,—
16. Haferspelzen (Haferhülsen und Haferschalen), Gerstenspelzen 50,— 60,—