Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Zentralblatt 
fuͤr das 
Deutsche Reich. 
veraubaegeben 
Reichsamt des Innern. 
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Berlin, Freitag, den 4. Jannar 1918. 1 Nr. 1. 
Inhalt: 1. Post- und Tele raphenwesen: Postprotesi· * 
aufträge mit in “*°: zabibaren Wechsein 2. pooteiseim Ausweisung von Ausländern aus dem 
und Scheken Seite 1 Reichsgebiete 
  
1. Post= und Telegraphenwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen 
zahlbar sind. Vom 29. Dezember 1917. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs--Gesetzbl. 
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
20. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1917, betreffend die 
Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl. 
S. 890), folgende Verordnung erlassen: 
A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden 
erst an folgenden Lagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- 
schließlich 29. Mai 1918 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1918; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Mai 1918 eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der 
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein 
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach 
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