Zentralblatt
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Deutsche Reich.
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Berlin, Freitag, den 4. Jannar 1918. 1 Nr. 1.
Inhalt: 1. Post- und Tele raphenwesen: Postprotesi· *
aufträge mit in “*°: zabibaren Wechsein 2. pooteiseim Ausweisung von Ausländern aus dem
und Scheken Seite 1 Reichsgebiete
1. Post= und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen
zahlbar sind. Vom 29. Dezember 1917.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs--Gesetzbl.
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom
20. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für
Elsaß-Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1917, betreffend die
Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl.
S. 890), folgende Verordnung erlassen:
A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden
erst an folgenden Lagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein-
schließlich 29. Mai 1918 eingetreten ist,
am 31. Mai 1918;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Mai 1918 eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach
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