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3. Zoll- und Steuerwesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. April 1918 auf Grund des § 31 des Gesetzes
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs genehmigt, daß die Abgabe
von den zur Benutzung von Schnellzügen auszugebenden festen Ergänzungskarten zum Preise von
3 ℳ und 1,50 ℳ einheitlich nach dem Steuersatze von 13 v. H. berechnet wird.
Berlin, den 24. April 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Dr. Hoffmann.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8 — Gedruckt bei Julius Sittenfeld. Hofbuchdrucker. in Berlin.