Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

  
Acht Zutressendes ist zu strelchen. 
  
Umsatzsteueramt Muuster 6. 
Umsatzsteuerrolle Nr. (Ausführungsbestimmungen § 48.) 
Umsatzsteuerliste L Nr. 
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in. 
zum 
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S— 
Umsatzsteuererklärung I. 
(Vor= und Zuname, Stand, Firma) 
(Wohnort, Sttraße, Hausnummer, Sit) # 
Zwecke der Versteuerung der für Luxusgegenstände der im 8 8 des Umsatz- 
steuergesetzes bezeichneten Art im Kleinhandel vereinnahmten Entgelte 
für den Monat 19 
den ten bis mit ten (Monat) 19 
Anleitung. 
Der Vordruck ist von denjenigen Gewerbetreibenden zu verwenden, die Lieserungen von Luxusgegenständen 
im Kleinhandel ausführen, und zwar auch dann — unter der erforderlichen Abänderung des Zeitraums —, 
wenn ihnen die Steunerentrichtung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes auf Grund des Jahresumsatzes 
gestattet ist, sowie von den Gewerbetreibenden, die Gegenstände der im § 10 unter Nr. 3 genannten Art in 
das Ausland verbringen. 
. Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Steuerabschnitts bei dem zuständigen, d. i. bei 
dem Umsatzsteueramt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Wird das Unternehmen in 
mehreren Steuerbezirken betrieben, so ist dasjenige Umsatzsteueramt zuständig, in dessen Bezirk die Leitung des 
Unternehmens ihren Sitz oder, wenn ein Sitz nicht vorhanden ist, der Steuerpflichtige oder der im § 14 
Abs. 2 des Gesetzes erwähnte Vertreter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; bei mehrfachem Wohnsitz ist der 
Ort maßgebend, an dem sich der Pflichtige überwiegend aufhält; hat er zur Zeit der Erhebung der Steuer 
im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist das Umsatzsteueramt des letzten inländischen Wohnsitzes 
oder Aufenthalts zuständig. 
ml Dem Anmeldenden steht es frei, unter VI oder auf besonderer Beilage über die Ermittlung der unter IVa 
bis IVe angemeldeten Umsätze sowie Kürzungen nähere Erläuterungen zu geben. Dies empfiehlt sich nament- 
lich, wenn der angemeldete Jahresumsatz in auffälliger Weise von demjenigen des Vorjahrs abweicht oder 
keine Buchführung besteht. 
Im Laufe des Steuerabschnitts vereinnahmte und zurückgegahlte Entgelte sind nicht mitaufzunehmen. Das 
gleiche hilt für Entgelte, die auf innerhalb des Steuerabschnitts rückgängig gemachte Leistungen entfallen.
	        
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