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2. den Marinc-Oberbaurat im Reichsmarineamt Krell,
. den Königlich Preußischen Landesgerichtsdirektor Geheimen Justizrat Wilke in Berlin,
4. den Königlich Sächsischen Regierungsamtmann Drr. von Haebler,
5. den Direktor der Seeberufogenossenschaft Schauseil in Hamburg.
6. den Oberingenieur J. S. TLeucher in Berlin,
7. den Versicherungsmakler Carl Wuppesahl in Bremen.
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Verlin, den 25, Jannar 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertreiuu: Freiherr von Stein.
2. Post--= und Telegraphen wese n.
Bekanntmachung,
betreffs Anderung der Postordnung vom 28. Juli 1917.
Vom 21. Jannar 1918.
Auf Grund des § 50 des Gesenzer über das Postwesen vom 25. O klober 1871 (Reichs#Gesetzbl.
S. 317) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt grändert:
1. Ju 18 Postaufinäge“ erhält der 1. Sat des 2. Absatzer umer III jolgende Kassung:
Die Post verkauft die Vordrucke zu 10 Pf. für je „ Slück, Postanftragskarten
zur Annahmeeinholung zu 5 Pf. für je 5 Stück.
2. JIm §18 „Nachnahmesendungen“" erhält der 2. Satz des 2. Absatzes unter ! folgende Faßsung:
Die Post verkauft die Vordrucke zu 10 Pf. für je 5 Stükk, blaue Nachnahme-
Zahlkarten zu 5 Pf. für je 5 Stück. «
si.Vor-stehendeAndusmgcnnett-stautl.,xclnum·liilsindimit
Verlin, den 21. Jannar 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Rüdlin.
3. Allgemeine Verwaltungs sachen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Jannar 1915 die nachstehenden Bestimmungen über
die Bereitstellung von Reichsmitteln für die Entschädigung der infsolge Kohlemnangels feiernden
Arbeiter und Arbeiterinnen kriegswichtiger-Betriebe der Rüstungs= und Ernährungsindustrie erlassen:
Um die jederzeitige Wiederaufnahme der infolge Kohlenmangels eingestellten oder beschränkten
Arbeit in den triegswichtigen Vetrieben zu ermöglichen, werden seitens des Reiche besondere Mittel
bereitgestellt. Aus diesen Mitteln werden den Arbeitgebern Zuschüsse für die ECnichädigung ihrer
feciernden Arbeiter nach Maßgabe nachstehender Grundsätze gewährt:
1. Die Zuschüsse werden kriegswichtigen Betrieben der Rüstungs= und Ernahrungeindustrie
gewährt. ÖOb es sich um einen derartigen Betrieb handelt, entscheidet im Zweijel das
Kriegsann.